CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Wenn Unternehmer in einem EU-Mitgliedsstaat Waren in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefern, können sie diese unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei stellen. Zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unter anderem die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die korrekte und vollständige Angabe des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung sowie der Belegnachweis über die Beförderung bzw. Versendung in den anderen EU-Mitgliedstaat.
Die Einhaltung und konkrete Umsetzung der umfangreichen Abrechnungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen führt in der Praxis regelmäßig zu Problemen. Insbesondere betrifft dies den Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Waren in den anderen EU-Mitgliedsstaat.
In Beförderungsfällen sieht die Nachweispflicht die Einholung einer Gelangensbestätigung vor. Mit dieser bescheinigt der Abnehmer den Erhalt der Waren an einem Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. in Abholfällen das Ende der Beförderung an einem Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
In Versendungsfällen kann die Nachweispflicht alternativ auch mit einem Frachtbrief oder Konnossement bzw. Spediteurbescheinigung erfüllt werden. Bei Versendung im Auftrag des Abnehmers ist die Versicherung des Spediteurs in Verbindung mit dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung ausreichend.
Kann in Beförderungsfällen wegen fehlender Gelangensbestätigung nicht nachgewiesen werden, dass der Gegenstand der Lieferung in dem anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist, ist die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. Dies bestätigte das FG Münster mit Entscheidung vom 15. Dezember 2020 und unterstrich damit, dass Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sorgfältig auf die Einhaltung der Nachweispflichten achten sollten, um nicht den Vorteil der Steuerfreiheit zu verlieren.
Zum 1. Januar 2020 wurde eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt. Diese gilt aufgrund einer Änderung im europäischen Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Bei Vorlage bestimmter Belege besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen und tritt neben den in der Praxis bekannten Gelangensnachweis.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (STH/NLI)