Lohnsteuerrichtlinien 2023 – Wichtige Änderungen im Überblick

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Ab dem 1. Januar 2023 finden diverse Neuerungen durch die Lohnsteuerrichtlinien in Bezug auf die Einkommensteuererklärung Anwendung. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.

Steuerfrei ersetzbare Umzugskosten

Findet ein Umzug aus beruflichen Gründen statt, so steht es dem Arbeitgeber frei, die Umzugskosten seinem Beschäftigten steuerfrei zu erstatten. Die steuerfreie Erstattung richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung. Nach dem Bundesumzugskostengsetz liegt ein Auslandsumzug bei Umzügen zwischen dem In- und Ausland sowie Umzüge im Ausland vor. Wiederum fallen Umzüge aus dem Ausland ins Inland durch Einstellung, Versetzung oder Abordnung nicht unter Auslandsumzüge nach der Auslandsumzugsverordnung. Die durch diesen Umzug entstandenen sonstigen Auslagen können in Höhe der Pauschbeträge geschätzt und in der Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden.

„Umgekehrte“ Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer, welcher aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet (doppelte Haushaltsführung), kann monatlich bis zu 1.000 EUR Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen. Daneben kann eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer jedoch durch berufliche Gründe (z. B. Rufbereitschaft, Arbeitseinsatz am Wochenende etc.) an der Heimfahrt verhindert, können nun auch sog. „umgekehrte“ Familienfahrten geltend gemacht werden. Für Personen, welche in der Hauptwohnung des Arbeitnehmers leben, kann die Entfernungspauschale (keine Unterkunft oder Verpflegung) ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt losgelöst davon, ob es sich bei den Personen um nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO handelt.
Als Nachweis sollte in diesen Fällen jedoch eine Bescheinigung des Arbeitgebers eingeholt werden, die die beruflichen Gründe belegt.

Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses

Ein Arbeitgeber kann anlässlich eines besonderen Ereignisses seinem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 EUR steuerfrei zuwenden. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2023 sind die Aufmerksamkeiten an Angehörige des Arbeitnehmers jedoch nur dann steuerfrei, sofern diese einen Haushalt mit dem Arbeitnehmer teilen. Zur Sicherstellung der Steuerfreiheit sollte eine Bescheinigung über den gemeinsamen Haushalt im Lohnkonto aufbewahrt werden.

Pauschalbesteuerung der Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Bei Fahrtkostenzuschüssen für den Personennahverkehr besteht seitens des Arbeitgebers lohnsteuerlich ein Wahlrecht. Zum einen besteht die Möglichkeit, den Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei zu leisten. Der Fahrtkostenzu-schuss mindert so die abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers und wird auf die ermittelte Entfernungspauschale angerechnet. Alternativ hierzu kann der Arbeitgeber die Zuschüsse auch in Höhe von 25 % pauschal versteuern. Dies gilt auch, wenn eine Gehaltsumwandlung erfolgte. Die Grundlage der Bemessung für die Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Diese Art von Besteuerung mindert den Werbekostenabzug der Fahrkostenzuschüsse seitens des Arbeitnehmers nicht.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an (STH/PME).