CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Arbeitgeber private Mobilfunkgeräte der Mitarbeitenden zum Preis von wenigen Euro kauft, um diese anschließend steuerfrei an die Beschäftigten zu überlassen und die Mobilfunkkosten zu übernehmen. Dies hat nunmehr der Bundesfinanzhof bestätigt.
Die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör bleiben steuerfrei. Die Steuerfreiheit für die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch die Mitarbeitenden ist dabei unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber mindestens das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten hat.
In mehreren Fällen waren die Mobilfunkgeräte zunächst im Eigentum der Beschäftigten. Deshalb schloss der Arbeitgeber Kaufverträge zum Erwerb der Mobiltelefone zu geringen Preisen zwischen 1 und 6 Euro ab. Die erworbenen Geräte wurden den Mitarbeitenden unmittelbar danach wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit der – zeitgleich mit dem Handy-Kaufvertrag abgeschlossenen – ergänzenden Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kamen die Vertragsparteien überein, dass der Arbeitgeber auch die für das Mobiltelefon entstehenden Kosten des Mobilfunkvertrags wie etwa Grundgebühr oder Verbindungsentgelte teilweise übernimmt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, weil es sich dabei um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch gehandelt habe. Der Verkauf der Mobiltelefone zu derart geringen Preisen sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift erfolgt.
Die übernommenen Unkosten für die Handynutzung seien somit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Steuer sollte der Arbeitgeber haften, woraufhin dieser Klage erhob. Das Finanzgericht München war bereits der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt. Für die Anwendung der Steuerbefreiung sei der Kaufpreis für die danach an die Mitarbeitenden zur Nutzung überlassenen Geräte nicht maßgeblich.
Der Bundesfinanzhof hat nun auch die Revisionen der Finanzverwaltung gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen und die Gestaltungsvariante anerkannt. Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist demnach dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind,
• von den Beschäftigten zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und • er das Mobiltelefon den Mitarbeitenden unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Den abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone war die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Dies wäre nur dann gegeben, wenn es an einem Interessenkonflikt der Vertragsparteien fehlt. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann dieser jedoch regelmäßig angenommen werden.
Die Verkäufe der Mobiltelefone zu geringen Kaufpreisen stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Die Kaufverträge und die darauf beruhende Übereignung der Geräte an den Arbeitgeber waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, dem Arbeitgeber betriebliche Mobilgeräte zu verschaffen. Dieser konnte anschließend die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Mitarbeitenden aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)