CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Oftmals vereinbaren Unternehmer, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, hohe Leasingsonderzahlungen. Dies hat zum einen den Vorteil, dass diese im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar sind, wenn der Leasingzeitraum nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Zum anderen resultieren aus den hohen Leasingsonderzahlungen relativ geringe laufende Leasingraten.
Für die Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Kfz sind grundsätzlich die Fahrtenbuchmethode oder die 1%-Methode zulässig.
Um eine möglichst niedrige Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Kfz zu bewirken, wird im Zahlungsjahr der Leasingsonderzahlung oftmals die Fahrtenbuchmethode gewählt. Dabei wird der Anteil der privaten Kfz-Nutzung nach dem Fahrtenbuch ermittelt und die Leasingsonderzahlung vollständig in die Gesamtkosten miteinbezogen. In den Folgejahren wird zur 1%-Methode gewechselt. Durch die hohe Leasingsonderzahlung im Vorjahr ergeben sich in den Folgejahren vergleichsweise niedrige Fahrzeuggesamtkosten und der Privatanteil wird durch die Kostendeckelung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass im ersten Jahr durch das Fahrtenbuch ein hoher Betriebsausgabenabzug möglich ist, wohingegen in den Folgejahren aufgrund der Kostendeckelung ein verhältnismäßig geringer Privatanteil versteuert werden muss.
Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise wird derzeit vom BFH geprüft. Die Finanzverwaltung sowie einige Finanzgerichte vertreten den Standpunkt, dass die Leasingsonderzahlung zur Berechnung der Fahrzeuggesamtkosten nicht vollständig im Zahlungsjahr zu berücksichtigen ist, sondern über die jeweilige Nutzungsdauer verteilt werden muss.
Es empfiehlt sich, das Verfahren in betroffenen Fällen bis zu einer Entscheidung des BFH mittels Einspruchs offen zu halten.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)