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Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024: Überblick über wesentliche geplante Änderungen und Auswirkungen In der ersten Jahreshälfte 2024 soll der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 im Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Dazu liegt jetzt ein Referentenentwurf vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor, datiert auf den 8. Mai 2024, der am 17. Mai 2024 auf der Webseite des BMF veröffentlicht wurde. Der Entwurf enthält unter anderem folgende Maßnahmen:
I. Verlängerung der Übergangsfrist von § 2b UStG Die Neuregelung des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) trat am 1. Januar 2016 in Kraft, ursprünglich mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg wurde die Frist bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Der Entwurf des JStG 2024 sieht nun vor, diese Frist erneut bis zum 1. Januar 2027 zu verlängern. Laut Gesetzesbegründung haben jPdöR weiterhin erhebliche administrative und finanzielle Herausforderungen sowie grundlegende Rechtsanwendungsfragen, was zu großer Unsicherheit führt. Die erneute Verlängerung soll es ermöglichen, die Umstellung auf die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen besser zu bewältigen, ohne den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Es bleib abzuwarten, ob die Verlängerung in dieser Form auch im parlamentarischen Verfahren beibehalten wird, die frühzeitige Aufnahme des Prozesses indiziert jedoch u. E. den Handlungsbedarf und spricht für eine hohe Wahrscheinlichkeit.
II. Ergänzung Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG Es ist eine Ergänzung der Regelung zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für den Fall der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 28. November 2023, Az. 2 BvL 8/13; vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 29. Januar 2024). Mit Blick auf die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und den damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten ist dies eine zu begrüßende Anerkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
III. Anpassung Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Es ist eine Neufassung der Kleinunternehmerregelung vorgesehen, welche folgende Anpassungen beinhalten, soll: • Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 Euro im Vorjahr auf 25.000 Euro und • 100.000 Euro im laufenden Jahr anstelle von 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG-E), und • Einführung eines speziellen Meldeverfahrens für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Staat in § 19a UStG-E.
Sämtliche weitere geplanten Änderungen könnten ggf. im parlamentarischen Verfahren noch deutlich verändert werden, sodass wir über weitere geplante Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens berichten werden.
(JMÖ)