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Steuerberater
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) entschieden.
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Es handelte sich hierbei um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der erzielte Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Auch der BFH bejahte nun die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne.
Entscheidung:
Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) unterfallen, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Der, der aus allen innerhalb eines Jahres getätigten privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn bleibt aber steuerfrei, wenn er weniger als 600,00 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Nach Ansicht des BFH ist das auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, welches einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es einigen Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) gelingt, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowährungen zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (Dil)