CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember 2023 verabschiedeten sog. „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ zuzustimmen.
Kurzfristig vor Verabschiedung durch den Bundestag wurden durch mehrere Änderungsanträge noch eine Reihe von steuerlichen Regelungen in das Gesetz aufgenommen, die ursprünglich im sog. „Wachstumschancengesetz“ Berücksichtigung gefunden hatten. Da das Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes jedoch aufgrund der fehlenden Einigung im Vermittlungsausschuss nicht mehr in diesem Jahr erwartet wird, wurde insbesondere eiliger steuerlicher Regelungsbedarf im verabschiedeten „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ umgesetzt.
Hinsichtlich der Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren zum „Wachstumschancengesetz“ möchten wir gerne auch auf unseren Blogbeitrag vom 6. Dezember 2023 verweisen.
Durch die Zustimmung des Bundesrats werden nunmehr doch eine Reihe von gesetzlichen Änderungen noch vor dem Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt verkündet werden können. Hervorzuheben sind in steuerlicher Hinsicht die folgenden Klärungen, welche im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 dringend vor dem Jahreswechsel 23/24 geklärt werden mussten, um Rechtssicherheit zu schaffen:
Nunmehr ist die Rechtslage geklärt: Nach Einführung des neuen § 24 GrEStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen, sodass die §§ 5 und 6 GrEStG weiterhin Anwendung finden werden. Unabhängig hiervon prüft der Gesetzgeber weiterhin notwendigen Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes (Blogbeitrag vom 19. Oktober 2023).
Eine weitere wesentliche steuerliche Änderung, die im Kreditzweitmarktförderungsgesetz Berücksichtigung gefunden hat, ist die Reform und Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG). Umgesetzt wird § 4h EStG grundsätzlich entsprechend dem Stand des Regierungsentwurfs des Wachstumschancengesetzes, welcher in unserem Blogbeitrag vom 25. September 2023 dargestellt wird. Die Anti-Fragmentierungsregelung des Regierungsentwurfs in § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. a Satz 2 EStG-E wurde in den Gesetzestext allerdings nicht aufgenommen.
Weiterhin wird in Artikel 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes geregelt, dass die §§ 123 bis 126 EStG, die die Besteuerung der Entlastungen aus der sog. Gas-/Wärmepreisbremse („Dezemberhilfe 2022“) regeln, aufgrund der Vollzugsaufwände der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen ersatzlos gestrichen werden.
Der weitaus größere Teil des Wachstumschancengesetzes bleibt damit aber Gegenstand der anstehenden Verhandlungen des Vermittlungsausschusses. (THI/JMÖ).
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.