CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Veräußert der Erbe das selbstgenutzte Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. So urteilte das Finanzgericht Münster vom 10.12.2020–3K 420/20 Erb.
Was ist passiert?
Der Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten oder Lebenspartner ist von der Erbschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung fällt allerdings mit Wirkung für die Vergangenheit weg, sofern der Erwerber das selbstgenutzte Familienheim vor Ablauf einer Zehn-Jahres-Frist nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Die Steuerbefreiung fällt nur dann nicht weg, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Im vorgenannten Urteil hat die Klägerin im Jahr 2017 das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus von Ihrem verstorbenen Ehemann geerbt. In der Folgezeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand in Form von Angstzuständen und Depressionen der Erbin derart, dass auf ärztlichen Rat hin ein Verkauf notwendig war. Aufgrund der Veräußerung des Hauses im Jahr 2018 versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung.
Das Finanzgericht Münster sieht in der psychischen Erkrankung der Klägerin keinen zwingenden Grund, der gegen eine weitere Selbstnutzung des Familienheims durch die Erbin spricht. Durch den Umzug in eine vorab erworbene Eigentumswohnung ist es der Klägerin nicht gänzlich unmöglich, einen eigenen Haushalt zu führen. Zwingende Gründe liegen dann vor, wenn eine geradewegs unmögliche Nutzung durch die Person begründet wird, wenn z.B. beim Erwerber eine Pflegebedürftigkeit eintritt und grundsätzlich ein Führen des eigenen Haushalts dadurch schlechthin Unmöglich macht. Hier ist zu beachten, dass die Klägerin bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat und gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vorgeht.
Fazit
Der Streitfall zeigt, dass diese Regelung zur Steuerbefreiung eng auszulegen ist und der Tatbestand der Behaltensfrist von zehn Jahren und der Möglichkeit zur tatsächlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zusammenfallen. Infolgedessen sollten sich in diesen besonderen Fällen Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, die steuerfrei ererbte Familienheime zu eigenen Wohnzwecken nutzen und einen Auszug in Erwägung ziehen, sich bis zu einer verbindlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorab entsprechend beraten lassen.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH)