Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung

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Die Nutzung von Pkw, welche teilweise auch privat verwendet werden, ist in deutschen Betrieben weit verbreitet. Dennoch ergeben sich immer wieder Unsicherheiten hinsichtlich der Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung.

Generell gilt: Sofern ein betrieblicher Pkw auch für private Zwecke genutzt wird, ist die Nutzungsentnahme zu versteuern. Da Firmenwagen überwiegend betrieblich genutzt werden, findet bei der Ermittlung hierbei mehrheitlich die Ein-Prozent-Regelung ihre Anwendung.

Sofern dem Unternehmen nur geringe Kfz-Kosten entstehen, kann der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall wird der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Man spricht von einer Kostendeckelung.

Praxisbeispiel 1
Ein Arbeitnehmer nutzt auch für Privatfahrten den betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 60.000,00 EUR; betrieblicher Nutzungsanteil von 60%). An 220 Tagen fährt er von seiner Wohnung zum Betrieb (Entfernung 10 km). Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt und die ermittelten Gesamtkosten des Pkw betragen 8.000,00 EUR.

Privatfahrten: 60.000,00 EUR x 1% x 12 Monate = 7.200,00 EUR
Fahrten Whg./Arbeitsstätte: 60.000,00 EUR x 0,03 % x 10 km x 12 Monate = 2.160,00 EUR
Summe: 7.200,00 EUR + 2.160,00 EUR = 9.360,00 EUR

Da der private Nutzungsanteil den Anteil an den Gesamtkosten übersteigt, greift die Kostendeckelung auf 8.000,00 EUR. Die Gewinnerhöhung muss dementsprechend korrigiert werden.

Den jährlichen Gesamtkosten fließen alle Kosten zu, welche im Zuge des Haltens sowie der Nutzung des Pkw zwangsläufig anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Treibstoff und Steuern sowie Reparatur- und Parkkosten. Auch Miet- bzw. Leasingkosten sind hierbei einzubeziehen. Sofern sich der Pkw im Betriebsvermögen befindet, sind jedoch auch Abschreibungen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind hierbei jedoch Sonderabschreibungen.

Für Steuerpflichtige, welche die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden, hat der BFH nun die folgende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bestätigt: Leasing-Sonderzahlungen müssen für die Zwecke der Bildung der Gesamtkosten periodengerecht aufgeteilt werden.

Praxisbeispiel 2
Ein Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung least einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 70.000,00 EUR) mit einer Leasinglaufzeit von 36 Monaten. Die Leasingsonderzahlung beträgt 21.000,00 EUR und wird sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die jährlichen Gesamtkosten belaufen sich auf 4.000,00 EUR.

Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung beträgt der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung 8.400,00 EUR. Ohne die Sonderzahlung würde die Kostendeckelung greifen, da die Gesamtkosten niedriger als die Privatnutzung sind. Der Privatanteil würde auf 4.000,00 EUR begrenzt werden.

Sofern die Leasingsonderzahlung jedoch auf die komplette Leasinglaufzeit verteilt wird, erhöhen sich die Gesamtkosten um jährlich 7.000 EUR. Folglich ist der Privatnutzungsanteil von
8.400,00 EUR geringer als die Gesamtkosten von 11.000,00 EUR und es kommt in den drei Jahren nicht zur Anwendung der Kostendeckelung.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PBA)