Korrektur der Lohnsteuer aufgrund der Maßnahmen des Steuerentlastungsgesetzes

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Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat die Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2022 neue steuerliche Maßnahmen beschlossen.

Diese beinhalten unter anderem die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000,00 EUR auf 1.200,00 EUR sowie die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.984,00 EUR auf 10.347,00 EUR.

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen, wurden bei den bereits durchgeführten Lohnabrechnungen die bisherigen Beträge berücksichtigt, sodass für diese Monate bei einigen Arbeitnehmern zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Nun stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Lohnsteuerkorrektur durchzuführen.

Grundsätzlich ist der vorgenommene Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu korrigieren, wenn die Lohnabrechnungen maschinell vorgenommen wurden und das Programm, mit der die Lohnabrechnungen erstellt worden sind, eine rückwirkende Neuberechnung durchführen lässt. Da in der Regel die Programme rückwirkende Neuberechnungen durchführen können, besteht für den Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung die Lohnsteuerkorrektur durchzuführen.

Nur in Ausnahmefällen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung eine Lohnsteuerkorrektur vorzunehmen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Lohnabrechnung nicht mit Unterstützung von einer Lohnabrechnungssoftware durchgeführt wird und daher die rückwirkenden Anpassungen wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder bspw. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Änderungsdarfs nicht mehr besteht.

Sobald das Steuerentlastungsgesetz 2022, welches die Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bewirken, in Kraft tritt, sind die Korrekturen durchzuführen. Ebenfalls muss das Bundesfinanzministerium die für den Lohnsteuerabzug 2022 geänderten Programmablaufpläne veröffentlichen. Die geplanten Änderungen sollen voraussichtlich zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Der Arbeitgeber hat verschiedene Optionen wie er die Neuberechnung durchführt. Es können unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten angewendet werden wie bspw. die Durchführung einer Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder eine Neuberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume durch Abgabe von geänderter Lohnsteueranmeldungen.

In den Fällen, in denen die Korrektur durch den Arbeitgeber nicht vorgenommen werden muss, bestehen für den Arbeitnehmer weitere Möglichkeiten, die Steuern zurückzufordern. Zum einen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers gestellt werden, um die Änderung der Lohnsteueranmeldung zu bewirken. Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt einzureichen, welcher der gängigere Fall sein dürfte. Mit dem Steuerbescheid werden dann die zu viel bezahlten Steuern festgesetzt und entsprechend erstattet.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (SAN/MCI)