Korrektur der Abrechnung der SV-Beiträge beim Kurzarbeitergeld kann ab 2023 nötig sein

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben im Februar 2023 ihre Rechtsauffassung zur Korrektur der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Rückforderung von vorläufig gewährtem Kurzarbeitergeld geändert. Der Arbeitgeber muss demnach für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 die Beitragsabrechnung rückwirkend korrigieren, wenn er nach der abschließenden Prüfung Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit erstatten muss.

Wurde das vorläufige Kurzarbeitergeld unter der Annahme von unzutreffenden Voraussetzungen gewährt und fordert nun die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld teilweise oder gar ganz zurück, muss der Arbeitgeber nach der neuen Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ab Januar 2023 die Beitragsberechnung rückwirkend korrigieren. Bislang hatten die Spitzenverbände eine rückwirkende Korrektur unter Hinweis auf die Rechtsprechung abgelehnt, weil dadurch in ein Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend eingegriffen werden würde.

Die neue Auffassung der Sozialversicherungsträger wirkt sich wie folgt aus:

Da der Lohn sich durch das fehlerhafte Kurzarbeitergeld rückwirkend erhöht, sind für alle Sozialversicherungsbeiträge auf den höheren Lohn und nicht mehr nur auf das fiktive Arbeitsentgelt abzustellen. Die Sozialversicherungsbeiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Grundsatz zwar je zur Hälfte, jedoch kann der Arbeitgeber einen unterbliebenen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in der Regel nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen noch vornehmen. Zwar wird die dreimonatige Beschränkung aufgehoben, sofern den Arbeitgeber kein Verschulden trifft, doch durch die Veröffentlichung des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf ein fehlendes Verschulden berufen.

Nach der Auffassung der Spitzenverbände erstrecken sich diese Grundsätze auch auf die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese sind grundsätzlich beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Differenzbetrags zwischen Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht überschreiten. Entfällt das Kurzarbeitergeld teilweise oder in Gänze als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung des Kurzarbeitergelds, kann es ebenfalls zu einer nachträglichen Sozialversicherungspflicht kommen; dies ist durch die Arbeitgeber ebenso entsprechend zu korrigieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Arbeitgeber somit ab Januar 2023 ein erhebliches Beitragsrisiko für den Fall der Rückforderung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit aufgebürdet wird. Ob diese Rechtsauffassung letztlich vor den Sozialgerichten standhält, wird erst die Zukunft zeigen.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.(YHE)