CISA
Steuerberater
Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und ihn gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Zu den Tatbestandsmerkmalen des Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht.
Bei kleinen Photovoltaikanlagen kommt es bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht häufig zu Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Das ist häufiger der Fall, wenn in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme und Einspeisung der Photovoltaikanlage hohe Verluste erzielt werden.
Zur Vermeidung von künftigen Auseinandersetzungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 2. Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen beschlossen (GZ. IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224).
Nach schriftlichem Antrag des Steuerpflichtigen, auf Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung, unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und demzufolge eine steuerliche unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Durch die Antragstellung wird unterstellt, dass für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume der Vergangenheit in denen die Steuerfestsetzungen z. Bsp. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder diese insoweit vorläufig ergingen keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Daraus folgt, dass Gewinne aus Vorjahren nicht versteuert werden müssen bzw. Verluste nicht verrechenbar sind. Die Antragstellung kann sinnvoll sein, wenn für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht mehr geändert werden können. Dadurch bleiben die Verluste steuerlich erhalten und künftige Gewinne unterliegen nicht der Besteuerung.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung sind, dass die Leistung der Photovoltaikanlage auf 10 Kilowatt (kW) begrenzt ist, die Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31. Dezember 2003 erfolgte und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen, z.B. Garagen, installiert ist. Die Vereinfachungsregelung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder weitere Räume (z.B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermietet werden und die Mieteinnahmen im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 520,00 Euro betragen.
Die Antragstellung ist auch bei kleinen Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW möglich. Auch hier sind die Voraussetzungen, dass das Blockheizkraftwerk erst nach dem31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist, ausschlaggebend.
Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht ist maßgeblich, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist unbeachtlich. Der beschriebene Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung hat demzufolge keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer.
Sofern die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung in den vorangehenden Jahren nicht vorliegen oder sich in den Folgejahren die Verhältnisse ändern, z.B. durch Vergrößerung der Anlagen, gilt der Antrag insoweit nicht. Sollten in künftigen Jahren die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung wegfallen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (SAN/BDA)