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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. November 2020 (Az. III-R-49/18) entschieden, dass kein kindergeldrechtlicher Anspruch besteht, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf unbestimmte Dauer erkrankt.
Grundsätzlich besteht für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld nach den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 EStG, sofern bisher keine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Diese weiteren Voraussetzungen sind:
Nun hat der BFH entschieden, dass eine Berücksichtigung für kindergeldrechtliche Zwecke nicht erfolgen kann, wenn das Kind auf unbestimmte Dauer erkrankt. Hierbei liegt die Betonung auf dem Passus „unbestimmte Dauer“. Wird die Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung auf eine Dauer begrenzt, weil in diesem Zeitraum eine Genesung zu erwarten ist, ist eine Berücksichtigung des Kindes weiterhin möglich. Dies geschieht unter der Prämisse, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit beibehält und nach Genesung den Beginn bzw. die Fortführung der Ausbildung anstrebt. Ist bei Erkrankung jedoch nicht abzusehen, ob bzw. wann die Genesung eintritt, scheidet eine Berücksichtigung aufgrund des Urteils aus.
Eine Berücksichtigung kann jedoch erfolgen, wenn das Kind für den Zeitraum der Erkrankung als ein behindertes Kind im Sinne des § 32 Abs.3 S. 1 Nr. 3 EStG gilt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Kindergeldanträge seit dem 01. Januar 2018 nur rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt werden. Der Antrag auf Kindergeld sollte also bereits bei Diagnose der Erkrankung gestellt werden, sofern eine begrenzte Dauer ärztlich nachgewiesen werden kann.
Sollten Sie Fragen zu der kindergeldrechtlichen Einschätzung oder auch grundsätzlich zu anderen steuerlichen Themengebieten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (LB)