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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Tantiemezahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind oftmals ein gängiges Element der Praxis. Diesbezüglich stellt der Versteuerungszeitpunkt (Zuflusszeitpunkt) ein strittiges Thema dar. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 12. Juli 2021 (VI R 3/19) Stellung genommen und die Grundsätze des Zuflusszeitpunktes dieser Zahlungen konkretisiert. Im Folgenden wird auf den dazugehörigen Sachverhalt und die BFH-Entscheidung eingegangen.
I. Sachverhalt
Lt. Sachverhalt bestand seitens des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers ein vertraglicher Anspruch auf jährliche Tantiemen. Zusätzlich bestand eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2010, welche besagte, dass der Anspruch dieser Zahlungen nach gesonderter Aufforderung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH und nicht – wie gängig – mit Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig wird.
Hinsichtlich der Streitjahre 2013 und 2014 ließ sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nur Teilbeträge auszahlen. Bei der einkommensteuerlichen Festsetzung dieser Jahre setzte das Finanzamt allerdings die kompletten Beträge und somit auch jene, die nicht ausbezahlt wurden, als Arbeitslohn an.
II. BFH – Entscheidung
Bezüglich des Zuflusszeitpunktes kam der BFH zu dem Schluss, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Forderung gegenüber seiner GmbH bereits mit deren Fälligkeit zusteht. Die Fälligkeit ergibt sich – insofern keine andere zivilrechtliche fremdübliche Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart wurde – mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Zusätzlich ist anzumerken, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sich geschuldete Beträge jederzeit auszahlen lassen kann.
Der sachverhaltsbezogene Passus der Zusatzvereinbarung ist lt. Auffassung des BFH keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunktes. Dies resultiert aus der Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer lt. dieser Vereinbarung trotzdem nach Feststellung des Jahresabschlusses durch oben genannte Aufforderung, eine Zahlung der Tantieme herbeiführen hätte können.
Auch der besondere Umstand, dass die Zahlungsmöglichkeiten der GmbH berücksichtigt werden müssen, führt lt. BFH zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei ist zu erwähnen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer frei über den Zeitpunkt und Höhe der Tantiemenzahlungen entscheiden hätte können. Eine Ausnahme hierzu stellt die Zahlungsunfähigkeit dieser Forderungen seitens der GmbH dar. In einem solchen Fall ist der Zufluss von nicht ausgezahlten Tantiemeansprüchen zu verneinen. Doch dies war hier nicht der Fall. (DOE/Dil)