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Steuerberater
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht unter anderem auch Änderungen zur Bewertung von Grundstücken vor.
Die momentan bestehenden Regelungen sollen so an die Grundbesitzbewertung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angepasst werden.
Dies kann in vielen Fällen zu einem höheren Wertansatz führen.
Konkret beinhaltet der Gesetzesentwurf folgende wesentliche Anpassungen der im Bewertungsgesetz vorgesehen Bewertungsverfahren für Grundstücke:
• Die Gesamtnutzungsdauer für die Gebäudearten „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ soll von 70 Jahre auf 80 Jahre erhöht werden. • Die Liegenschaftszinssätze, die im Ertragswertverfahren den Gebäudewert mindern, sollen im Vergleich zur bisherigen Regelung herabgesetzt werden. • Die Bewirtschaftungskosten im Rahmen des Ertragswertverfahrens sollen nicht mehr pauschal auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete angesetzt werden. Stattdessen ist eine differenziertere Ermittlung mit Aufschlüsselung nach Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie Mietausfallwagnis vorgesehen. • Beim Sachwertverfahren soll in die Berechnung des Sachwerts ein Regionalfaktor sowie ein Alterswertminderungsfaktor miteinfließen. • Die Bewertung in Sonderfällen wie zum Beispiel in Erbbaurechtsfällen soll neu gefasst werden.
Die Anpassungen sollen bereits mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Daher besteht ggfls. Handlungsbedarf.
Insbesondere bei geplanten unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken oder Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften ist zu prüfen, ob die Übertragung noch im Jahr 2022 vollzogen werden kann, um die voraussichtlich niedrigeren Grundbesitzwerte berücksichtigen zu können.
Zu beachten ist, dass sich die Änderungen im Rahmen der Bewertung von Grundstücken lediglich auf die Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer beschränken. Die Grundsteuer beispielsweise bleibt von den Änderungen unberührt.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (SAN/NLI)