CISA
Steuerberater
Eine innergemeinschaftliche (grenzüberschreitende) Lieferung innerhalb der EU ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Weitere Voraussetzungen hierfür ist seit dem Jahr 2020, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Gänze nachgekommen ist und eine korrekte und vollständige ZM übermittelt hat.
Bei einer ZM sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Leistungsempfänger und die Bemessungsgrundlage samt der Art des Umsatzes vom abzugebenden Unternehmer zu melden.
Hinsichtlich der Abgabe einer fehlerbehafteten ZM ist zu erwähnen, dass diese – nach Entdeckung des Unternehmers – innerhalb eines Monats zu berichtigen ist. Darauf aufbauend versagte bisher die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung endgültig, wenn keine ZM abgegeben oder eine fehlerhafte Meldung nicht innerhalb dieser Monatsfrist korrigiert wurde.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2022 (III C 3 – S 7140/19/10002: 011) ihre o.g. Auffassung nun geändert. Demnach liegt eine korrekte und vollständige Abgabe vor, wenn eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgeben wird. In diesem Zeitpunkt liegen erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.
Dennoch gilt zu beachten, dass diese rückwirkende Gewährung ein etwaiges Bußgeldverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht ausschließt.
Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (Dil/DOE)