Hospitality-Leistungen und Corona: Dennoch ein beschränkter Kostenabzug?

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Viele Unternehmen und Unternehmer unterstützen mit hohen finanziellen Beträgen überregionale Sportvereine wie z.B. Fußballvereine. Hierbei erhalten Unternehmer als „Sponsor“ grundsätzlich eine Gegenleistung, die in den verschiedensten Formen ausgestaltet sein kann. Dies können etwa Freikarten für den VIP-Bereich oder die Schaltung von Werbung sein. Dabei spricht man von sogenannten „Hospitality-Leistungen“. Hieraus resultiert die Frage, wie erfolgt der steuerliche Betriebsausgabenabzug und ist dieser auch möglich in Zeiten der Coronapandemie?

Sofern ein Unternehmer einen Verein finanziell unterstützt, um dadurch etwa positive Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage, inwiefern diese Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Zahlung an eine Gegenleistung des Vereins gebunden ist. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Zahlung beim Unternehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Da sich in der Zahlung in den meisten Fällen verschiedene Leistungsbestandteile verbergen, muss jedoch eine Aufteilung der Kosten erfolgen. Jeder Leistungsbestandteil ist individuell steuerlich zu würdigen, das Bundesfinanzministerium lässt hierfür aber pauschale Vereinfachungsregelungen zu.

1. Werbung
Werbekosten sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Von Werbeleistungen spricht man dann, wenn von dem gesponserten Verein für die Firma nach außen hin erkennbare bzw. werbende Leistungen erbracht werden. Die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs durch das Finanzamt ist nur dann nicht gegeben, wenn es zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen der Geldleistung und den Gegenleistungen kommt.

2. Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter und an Geschäftspartner
Wenn die Firma die eigenen Mitarbeiter zu einem Spiel einlädt, sind die Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dabei ist jedoch die Festhaltung der eingeladenen Personen zwingend notwendig. Bei Mitarbeitern muss der Vorteil als Sachbezug versteuert werden. Wenn die Sachbezüge des Mitarbeiters in dem Monat einen Betrag von 50,00 EUR nicht übersteigen bzw. wenn der Besuch im Stadion als Betriebsveranstaltung geplant ist oder der Mitarbeiter beauftragt wird, einen Geschäftspartner zu betreuen, dann sind die Sachbezüge nicht zu besteuern. Außerdem ist eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber mit 30 % der eigenen Aufwendungen zulässig.

Wenn ein Geschäftspartner eingeladen wird, stellt dies ein Geschenk dar. Die Betriebsausgaben und die Vorsteuern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anschaffungskosten insgesamt 35,00 EUR nicht übersteigen. Auf Grund der hohen Ticketpreise wird diese Grenze in der Praxis jedoch regelmäßig überschritten. Gleichzeitig muss der Geschäftspartner den Vorteil versteuern. Dies kann jedoch verhindert werden, wenn das Geschenk durch die Firma pauschal mit 30 % der eigenen Aufwendungen versteuert wird.

3. Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern und Geschäftspartner
Die Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern im Rahmen dieser Veranstaltungen sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei den bewirteten Mitarbeitern entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug. Wenn es sich jedoch einheitlich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt, sind lediglich 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig.

Hingegen sind die Bewirtungskosten bei den Geschäftspartnern grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach ausgeschlossen. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG können 70% der Aufwendungen als Betriebsausgaben anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Der bewirtete Geschäftspartner hat den zugewendeten Vorteil – anders als die Eintrittskarte (Geschenk s.o.) – nicht als Betriebseinnahme zu versteuern.

Sofern während der Coronapandemie gewisse Leistungen wie etwa die Bewirtung oder die Überlassung von Eintrittskarten bedingt durch die Schließung von zahlreichen Einrichtungen nicht erbracht werden konnten, bedeutet dies für den Unternehmer, dass die Aufwendungen, soweit diese auf diesen Zeitraum entfallen, in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug berechtigten. Eine Aufteilung in die einzelnen Leistungsbestandteile ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für den Zeitraum, in dem jedoch keine Schließung von Einrichtungen vorlag, kann aus Vereinfachungsgründen unter Anwendung des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 auf eine pauschale Aufteilung des Gesamtbetrags zurückgegriffen werden.

Bei der konkreten Umsetzung helfen wir Ihnen gerne. Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (YHE/MCI)