Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern oder Wohnungseigentümern

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Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 24/20), welches darüber entscheidet, wie zukünftig die Nachweise aussehen müssen, damit Mieter oder auch Wohnungseigentümer haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Die bisherigen Regelungen verlangen eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten. Die Jahresabrechnung, die dem Finanzamt als Nachweis vorzulegen ist, muss die unbar erbrachten begünstigten Leistungen gesondert aufführen, den Anteil der begünstigten Arbeits-/Fahrtkosten sowie den individuell errechneten Anteil des Mieters beziehungsweise Wohnungseigentümers ausweisen. Erfüllt die Jahresabrechnung diese Vorgaben nicht, ist eine Bescheinigung beim Vermieter oder dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft anzufragen, sodass die Kosten beim Finanzamt nachgewiesen werden können.

Sollte das Finanzamt Ihre Nachweise nicht akzeptieren, können Sie im Einspruchsverfahren durch Bezug auf das oben genannte BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragen, sodass bis zur Entscheidung des BFH über Ihren Einspruch nicht entschieden wird.

Weiterhin muss der BFH auch entscheiden in welchem Veranlagungszeitraum die Kosten geltend gemacht werden dürfen. Bisher gilt laut Auffassung der Finanzverwaltung, dass einmalige Kosten (zum Beispiel Handwerkerleistungen) im Jahr der Abrechnung, im Regelfall daher ein Jahr später, angesetzt werden dürfen. Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen sind jedoch im Jahr der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen, sodass hier der Abfluss der Mietzahlungen maßgeblich ist.

Wie der BFH urteilen wird und ob dies Änderungen der aktuellen Regelungen mit sich bringen wird, bleibt abzuwarten.

Sollten Sie bis dahin noch Fragen zu dieser oder andere Thematiken haben, sprechen Sie uns gerne an. (SAN/TKU)