Gutschein-Update – Endliche Klärung der Zweifelsfragen

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Grundsätzlich ist für die Lohnsteuer unbeachtlich, ob der Lohn als Bargeld ausgezahlt oder in Form von Sachleistungen gewährt wird. Auch der Sachlohn ist steuerpflichtig, wobei es bestimmte Ausnahmen gibt. Eine wichtige Freigrenze normiert § 8 EStG: Sachleistungen bleiben steuerfrei, wenn, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, ihr Wert pro Arbeitnehmer und Monat maximal 50,00 EUR (seit 01. Januar 2022) nicht übersteigt.

Seit dem 1. Januar 2022 kommen Gutscheine nur dann als steuerfreier Sachbezug in Betracht, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (IV C 5 – S 2334/19/10007 :002) wurden die notwendigen Voraussetzungen vom Gesetzgeber aufgezeigt und festgelegt. Ziel war eine klare Trennung von einem Sachbezug hin zu einer vielseitig und breit einsetzbaren Guthaben- oder Gutscheinkarte, die sich nahezu uneingeschränkt verwenden lässt und die wiederum auch nichts anderes als ein Geldäquivalent darstellt.

Nach knapp einem Jahr nach Herausgabe des oben genannten BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung die Regelungen mit dem aktualisierten BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (IV C 5 S – 2334/19/10007 :007) nochmal um wichtige Aspekte vervollständigt:

Die Gutscheine sind auch im Internetshop einlösbar

Fraglich war, ob auch dann von einem steuerfreien Sachbezug auszugehen ist, wenn der Gutschein nicht nur im stationären Handel, sondern ebenfalls im Internetshop des Anbieters eingelöst werden kann. Die Finanzverwaltung sieht die Einlösbarkeit im Internetshop als unschädlich an. Die Gutscheine dürfen auch im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle einlösbar sein.

• Eine räumliche Begrenzung über Postleitzahlen ist zulässig

Darüber hinaus sind ebenfalls Gutscheine begünstigt, deren Einlösbarkeit auf die unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlenbezirke begrenzt sind. Die Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland beziehen zu können, werden von der Finanzverwaltung als steuerfreier Sachlohn eingestuft. Es muss hierbei keine Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorliegen.

• Die Begrenzung auf eine Händlerkategorie ist nicht ausreichend

Berechtigen die an den Arbeitnehmer ausgegebenen Gutscheine den Arbeitnehmer nur aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen, so sind diese ebenfalls als steuerfreien Sachbezug einzustufen. Beispiele dafür können sein: Kino-, Streaming- oder Fitnessstudiogutscheine. Eine alleinige Begrenzung auf die Händlerkategorie ist nicht möglich. Dies ist der Fall, wenn der Händler auch Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette anbietet, die nicht unter die Kategorie des Hauptgeschäfts fällt. Dies ist beispielsweise bei Drogeriemärkten der Fall, weil neben den klassischen Hauptverkaufsartikeln auch Fotoprodukte, Tiernahrung oder Babykleidung erworben werden kann.

• Der Arbeitnehmer darf die Ladenkette auswählen

Anerkannt werden ebenfalls auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren und Dienstleistungen mit einem einheitlichen Marktauftritt. Hierbei darf der Arbeitnehmer vor Übergabe oder Aufladen des Gutscheins aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen. Hierbei ist sogar der monatliche Wechsel der Ladenkette zulässig.

• Ein Austausch – Gutschein gegen Gutschein – ist teilweise möglich

Grundsätzlich stellen Gutscheine, welche den Arbeitnehmer dazu berechtigen, diesen gegen andere einzulösen, keinen steuerfreien Sachbezug dar. Hierbei fehlt es an dem Bezug von Waren und Dienstleistungen. Allerdings macht die Finanzverwaltung dahingehend eine Ausnahme, dass jedoch bei Gutscheinportalen, die durch vertragliche Vereinbarungen sowie technische Vorkehrungen sicherstellen, diese als Sachlohn anzuerkennen sind. Zwingend ist dabei, dass das Guthaben dem Arbeitnehmer erst nach Auswahl des anderen Gutscheins zur Verfügung steht (z.B. Auswahl vor Freischaltung des Gutscheincodes).

Der Gesetzgeber stellt mit dem aktualisierten BMF-Schreiben die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug klar und schafft somit Klarheit zum lohnsteuerlichen Umgang mit der auf dem Markt an Bandbreite existierenden Gutscheinmodellen, sodass Arbeitgeber nun rechtssicher entsprechende Gutscheinmodelle einführen und den Arbeitnehmern im Rahmen der 50,00 EUR-Freigrenze Gutscheine steuerfrei zukommen lassen können.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (SAN/IPO)