Gewerbesteuer: Positive Entwicklung bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

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Miet- und Pachtzinsen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewStG, sodass dementsprechend eine Erhöhung der Gewerbesteuer erfolgt.

Zunächst entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.07.2020 (III R 24/18) sowie mit Urteil vom 25.05.2021 (IV R 31/18), dass Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 GewStG hinzuzurechnen sind, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Auffassung angeschlossen – sogar rückwirkend.

Neue Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof:

Es unterliegen laut der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht alle Miet- und Pachtzinsen der Hinzurechnung nach § 8 GewStG. Die Miet- und Pachtzinsen sind dem Gewinn nicht hinzuzurechnen, wenn diese den Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zuzurechnen sind. Denn soweit sie nur noch über die Berücksichtigung der Herstellungskosten gewinnwirksam werden, handelt es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 8 GewStG. Darüber hinaus ist nun auch die sogenannte „fiktive Betrachtungsweise“ einzubeziehen: Es ist ausreichend, wenn die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären. Dies gilt danach sowohl für bereits unterjährig abgeschlossene Herstellungsvorgänge wie auch für am Bilanzstichtag noch vorhandene fertige und unfertige Erzeugnisse oder Leistungen. Die getätigten Aufwendungen verlieren mit der Umqualifizierung in Herstellungskosten ihren ursprünglichen Mietzinscharakter.

Neue Betrachtungsweise der Finanzverwaltung:

Die vorgenannte „fiktive Betrachtungsweise“ des Bundesfinanzhofes lehnte die Finanzverwaltung bis dato ab. So sollte eine Hinzurechnung nur unterbleiben, wenn tatsächlich am Bilanzstichtag das hergestellte Wirtschaftsgut aktiviert wurde. Nun folgt die Finanzverwaltung der Auffassung des Bundesfinanzhofes. Danach soll in den Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen unterbleiben, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich am Bilanzstichtag das Wirtschaftsgut noch im Betriebsvermögen befunden hätte.

Die Finanzverwaltung teilte mit, dass diese neuen Grundsätze auf alle zukünftigen sowie rückwirkend offenen Fälle anzuwenden sind.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/IPO)