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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Der unvorhergesehene Tod eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters einer Personengesellschaft ist für die Erben mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Dabei bestehen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verschiedene Möglichkeiten.
Sofern die Erbengemeinschaft beschließt, den gesamten Betrieb an einen Erwerber zu veräußern, kommt es zu einer Betriebsveräußerung. Im Falle einer Veräußerung an mehrere Erwerber oder Überführung in ein Privatvermögen, kommt es hingegen zu einer Betriebsaufgabe. In beiden Varianten ist der zu versteuernde Gewinn steuerlich begünstigt.
Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, können sich aus der Erbfolgeregelung steuerpflichtige Veräußerungsvorgänge ergeben. Hierbei ist es jedoch vor allem relevant, welche gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen für den Fall des Todes eines Mitunternehmers getroffen wurden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über beispielhaft ausgewählte Fallgestaltungen verschaffen.
So ist es möglich, dass eine Fortsetzungsklausel vereinbart worden ist. In diesem Fall scheidet der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und die weiteren Gesellschafter führen die Gesellschaft fort. Dabei geht der Gesellschaftsanteil zivilrechtlich nicht auf die Erben über. Sie haben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern lediglich einen Anspruch auf Abfindung. Aus steuerlicher Sicht realisiert der Erblasser durch die Aufgabe des Mitunternehmeranteils unter Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Buchwert seines Kapitalkontos im Zeitpunkt seines Todes und dem Abfindungsanspruch.
Darüber hinaus ist es ebenso denkbar, dass im Gesellschaftsvertrag eine Auflösungsklausel enthalten ist, nach welcher sich die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters auflöst. Sofern die übrigen Gesellschafter die Gesellschafter tatsächlich nicht fortführen, kommt es in der Regel zu einer steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel. Dabei unterscheidet man zwischen der sogenannten einfachen und qualifizierten Nachfolgeklausel. Im Fall einer einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit sämtlichen Erben fortgeführt. Dabei können Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden.
In den Fällen einer qualifizierten Nachfolgeklausel folgen nicht sämtliche Miterben, sondern nur einzelne Miterben dem Erblasser in seiner Gesellschafterstellung nach. Daraus folgt, dass nur die qualifizierten Erben als Mitunternehmer anzusehen sind.
Wie aufgezeigt können die Erben eines Betriebs die einkommensteuerliche Gesamtbelastung des Erbfalls grundsätzlich durch die Art der Erbauseinandersetzung steuerlich privilegiert gestalten. Anders ist dies dagegen bei der Erbauseinandersetzung über einen Anteil einer Personengesellschaft. Hier sind die steuerlichen Konsequenzen bereits durch die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen weitgehend manifestiert.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (YHE/PAW)