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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkraum und der Übernahme von anfallenden Parkgebühren lohnt sich für Arbeitgeber ein Blick auf die lohnsteuerlichen Regelungen. Ein Problem steht nämlich bei vielen Arbeitgebern in größeren Städten auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Arbeitnehmer. Doch wie können Arbeitgeber dieses Problem lösen? Können Kosten erstattet werden oder was gilt beispielsweise bei angemieteten Parkplätzen die an den Arbeitnehmer kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? Im Nachfolgenden zeigen wir Ihnen dahingehende Fallbeispiele sowie Gestaltungsmöglichkeiten auf:
– Firmenparkplatz bzw. erste Tätigkeitsstätte: Überlassung von Stellplätzen ist kein Arbeitslohn Stellt der Arbeitgeber kostenlose Parkmöglichkeiten zur Verfügung, so ist dies eine unentgeltliche Überlassung von Parkraum in der Nähe zum Betrieb des Arbeitgebers bzw. der ersten Tätigkeitsstätte und stellt somit keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Diese Sachleistung dient überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse, da es eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen darstellt.
Wichtig ist zu erwähnen, dass es hier verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung gibt: So gilt die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht nur, wenn sich die Parkflächen im Eigentum des Arbeitgebers befinden, sondern ebenfalls wenn diese vom Arbeitgeber angemietet und kostenlos den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
– Übernahme bzw. Erstattung von Parkgebühren sind unterschiedlich zu behandeln Erfolgt eine Erstattung der Parkgebühren durch den Arbeitgeber, so geht dies nicht aus dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse hervor. Der Gesetzgeber sieht hierzu auch immer das eigene Interesse des Arbeitnehmers, sodass die Erstattungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Beispiel: Aufgrund der schlechten Parkplatzsituation mietet sich ein Arbeitnehmer in der Nähe des Betriebs seines Arbeitgebers einen Parkplatz dauerhaft an. Die monatlich zu zahlende Miete wird vom Arbeitgeber erstattet. Diese Erstattung ist steuer- und beitragspflichtig, da hierbei kein steuerfreier Auslagenersatz vorliegt. Auch eine pauschale Versteuerung in Höhe von 15% ist ausgeschlossen, da die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten und nicht gesondert als Werbungskosten anzusetzen sind.
Exkurs: Handelt es sich bei der Erstattung allerdings um Parkgebühren, die aufgrund einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers gezahlt wurden, so ist diese steuer- und beitragsfrei.
– Arbeitgeber stellt verbilligte Parkmöglichkeiten Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligte Parkmöglichkeiten zur Verfügung, trägt er zunächst sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten. Der Arbeitgeber verlangt darüber hinaus allerdings von seinen Arbeitnehmern eine Beteiligung an den Kosten. Auch bei einer verbilligten Überlassung von Parkmöglichkeiten ist der Vorteil bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei. Die Arbeitnehmer können diese allerdings nicht als Werbungskosten absetzen, da die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Der Arbeitgeber muss das erhaltene Entgelt darüber hinaus versteuern. Die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt der Umsatzsteuer. Mit der verbilligten Parkraumüberlassung erbringt er gegenüber seinen Arbeitnehmern eine entgeltliche Leistung und die Steuerlast des Arbeitgebers erhöht sich. Exkurs: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen und damit einhergehend eine Parkmöglichkeit zur Verfügung, so sieht die Beurteilung anders aus. Es liegt hierbei kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für die Parkmöglichkeit allerdings selbst trägt, so kann der Arbeitgeber diese Kosten steuer- und beitragsfrei erstatten.
– Arbeitgeber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt Darüber hinaus ergeben sich für den Arbeitgeber ebenfalls Vorteile im Bereich der Umsatzsteuer. So ist der Arbeitgeber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die Parkplätze mietet. Zudem unterliegt die unentgeltliche Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Es handelt sich um eine Leistung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Es bieten sich vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Überlassung von Parkplätzen oder aber der anfallenden Parkgebühren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/IPO)