CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer steuerlich begünstigt zu übertragen. Dazu müssen bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Werden diese hingegen unterschritten, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb anteilig nachversteuert werden. Besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern drohen bislang zusätzliche Nachforderungen. Ein neuer Erlass der Länder-Finanzminister soll nun Nachzahlungen vermeiden.
Für begünstigtes Vermögen sind verschiedene Begünstigungen möglich, wobei der Erwerber im Regelfall die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen hat. Die sogenannte Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von maximal 150.000,00 EUR.
Daneben besteht auf Antrag die sogenannte Optionsverschonung. Hierbei wird eine Befreiung von bis zu 100 % gewährt, sofern die Quote des Verwaltungsvermögens (insbesondere Wertpapiere, Finanzmittel, überlassene Grundstücke oder Kunstgegenstände) maximal 20 % beträgt.
In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden. Während der Corona-Pandemie konnten viele Unternehmen aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten oder Betriebsschließungen diese Voraussetzung nicht erfüllen und liefen somit Gefahr, die steuerlichen Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen zu können.
Nun können durch den Erlass die Lohnsummenregelungen von den Finanzämtern vorübergehend ausgesetzt werden. Die Anwendung der Billigkeitsregelung setzt eine Kausalität zwischen dem Unterschreiten der maßgeblichen Lohnsumme und der Corona-Pandemie voraus. Eine Kausalität nehmen die Finanzbehörden dann an, wenn:
– die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 unterschritten wurde, – im vorgenannten Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wurde und – das Unternehmen einer Branche angehört, die von einer angeordneten Schließung betroffen war.
Die Prüfung der genannten Voraussetzungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Sofern dies nicht gegeben ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)