Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf die Lohnsummenregelung

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Betriebsvermögen möglichst erbschaft- oder schenkungsteuerfrei zu übertragen ist nicht nur abhängig von der Unternehmensstruktur im Zeitpunkt der Übertragung. Zusätzlich ist in den Folgejahren dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerbefreiung nicht nachträglich verwehrt oder verringert wird.

Die Behaltens- und Ausschüttungsvoraussetzungen können in der Regel vom Unternehmer selbst (mit-)bestimmt werden. Die Lohnsummenregelung unterliegt jedoch Einwirkungen, welche nicht vollständig beeinflusst werden können. Dies wird insbesondere in der Corona-Pandemie sichtbar. Viele Unternehmen sind unverschuldet in eine existentielle Krise geraten und können nicht sämtliche Gehälter unvermindert weiterzahlen.

Zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Existenzen hatte der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt der Staat bis zu 87 % des letzten Nettoentgelts der Arbeitnehmer. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dabei das Geld an die Arbeitgeber aus, welche dieses an die Arbeitnehmer weiterleiten.

Bisher wurde von der Finanzverwaltung angenommen (vgl. R E 13a.5 S.4 ErbStR), dass der Lohnaufwand auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld in der Gewinn- und Verlustrechnung vollständig als Aufwand zu erfassen ist und somit als durch den Arbeitgeber gezahlter Lohn im Sinne der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung gilt. Eine Verrechnung mit der Erstattung der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kurzarbeitergeld sollte aufgrund des handelsrechtlichen Saldierungsverbotes explizit nicht erfolgen.

Dementgegen geht das Institut der Wirtschaftsprüfer („IDW“) davon aus, dass der betroffene Anteil des Lohnaufwands und die Erstattung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als durchlaufende Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Daraus würde folgen, dass die in der Erbschaftsteuerrichtlinie dargelegte Auffassung der Finanzverwaltung zum Kurzarbeitergeld nicht mehr greifen würde und ein insgesamt geringerer Lohnaufwand im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelung zu berücksichtigen wäre.

Die Finanzverwaltung hat mit einem gemeinsamen Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder auf die Auffassung des IDW reagiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 14.10.2020, BStBl 2020 I, S. 1163). In diesem wird dargelegt, dass, bei Erfassung des betroffenen Lohnaufwands und des Kurzarbeitergeldes als durchlaufender Posten, der aufgrund der Saldierung nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Lohnaufwand zusätzlich in der Lohnsumme im Rahmen der Verschonungsregelung berücksichtigt werden darf.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die entsprechenden Nachweise vorzuhalten. Dies können z.B. die Bewilligungsbescheide von der Bundesagentur für Arbeit und Auszahlungsnachweise des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitnehmer sein. Empfehlenswert ist nachzuhalten, z.B. wenn Aufstockungsbeträge gezahlt werden, welche Zahlungen regulären Arbeitslohn und welche Kurzarbeitergeld darstellen. Zur Berücksichtigung des (saldierten) Lohnaufwands sind zudem entsprechende Kontennachweise vorzulegen. Ebenso kann eine Buchung der Erstattungen auf einem separaten Konto innerhalb des Personalaufwandes für zusätzliche Transparenz sorgen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Beitrag oder anderen Themen aus dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für alle Fragen im Zusammenhang mit einer bereits abgeschlossenen oder noch geplanten Unternehmensnachfolge zur Verfügung. (MFR)