Entgeltumwandlung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

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Bei der Beschäftigung naher Angehöriger im Betrieb ist aus steuerlicher Sicht grundsätzlich der Fremdvergleich zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für alle Bestandteile des Arbeitsvertrags. So sind beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Vergütung, der Urlaubstage oder der betrieblichen Altersvorsorge bei nahen Angehörigen derart festzulegen, dass sie einem Vergleich mit fremdem Dritten standhalten.

Der BFH unterstrich die Bedeutung des Fremdvergleichs mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (X R 32/18) im Rahmen eines Rechtsstreits zur steuerlichen Behandlung von Entgeltumwandlungen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.

Im konkreten Streitfall war die mitarbeitende Ehefrau eines Metzgermeisters im Jahr 2002 von der Sozialversicherungspflicht befreit worden. Die daraus ersparten Sozialversicherungsbeträge von etwa 2.000,00 EUR wurden überwiegend zunächst ab 2005 für ein Zeitwertkonto und ab 2009 für eine Unterstützungskassenversorgung verwendet. Im Jahr 2006 wurde eine Gehaltserhöhung von 1.000,00 EUR pro Monat vorgenommen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Zahlungen an die Unterstützungskasse nur zu einem geringen Teil anerkannt, da nach Ansicht des Prüfers eine Umwandlung von ungefähr 50 % des Gehalts im vorliegenden Fall als nicht fremdüblich einzustufen sei.

Die Eheleute gaben sich damit nicht zufrieden und klagten – ohne Erfolg – vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Der BFH wiederum stimmte der Entscheidung des Finanzgerichts nur teilweise zu und gab der Klage der Eheleute somit teilweise recht.

Nach Ansicht des BFH muss bei einer Entgeltumwandlung des mitarbeitenden Ehegatten der Fremdvergleich beachtet werden. Überversorgungsgrundsätze könnten außen vor bleiben. Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts müsse aber auch berücksichtigt werden, dass ein hohes Versorgungsbedürfnis besteht, wenn die Ehefrau von der Sozialversicherung befreit ist. Inwieweit sie bereit ist, einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals im Todesfall zu riskieren, ist ihre persönliche Entscheidung und für die steuerliche Würdigung nicht von Bedeutung. Ebenso ist das Verhältnis zwischen der Höhe der erreichbaren Altersversorgung zum Bruttogehalt irrelevant.

Der BFH sieht in der Entgeltumwandlung an sich im Regelfall keine ungewöhnliche oder unangemessene Auslegung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht regelmäßig auch keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit zu prüfen. Nur in Ausnahmefällen kann die Entgeltumwandlung zu einem unangemessenen Arbeitsverhältnis führen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Vorfeld einer Entgeltumwandlung eine sprunghafte Gehaltsanhebung vorgenommen worden ist oder der Barlohn in eine Nur-Pension vollständig umgewandelt wird.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/NLI)