CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Auf Grund der hohen Verzinsung von älteren Bausparverträgen kommt es neuerdings häufiger vor, dass die Bausparkassen zuteilungsreife Bausparverträge kündigen, weil die Kunden die Darlehen nicht abrufen. Hier stellt sich dann die Frage, wie die Entschädigungen der Bausparkasse an den Kunden für die Vertragskündigung steuerlich zu behandeln sind.
Hierzu soll nach Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen folgendes gelten:
Soweit die Bausparkassen zusätzlich zum eingezahlten Kapital und den während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Zinsen Vergleichszahlungen leisten, sind diese Vergleichszahlungen widerlegbar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln, die einkommensteuerpflichtig sind (§ 24 Abs. 1a i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Diese Vergleichszahlungen stellen Kapitalerträge dar, die der Abgeltungssteuer unterliegen und für die die Bausparkassen Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Soweit seitens der Bausparkassen keine Steuern einbehalten werden, muss der Steuerpflichtige die Vergleichszahlung in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Praxistipp: Falls die Vergleichszahlungen allerdings sowohl für entgehende Zinsen als auch für Abschlussgebühren gezahlt werden, ist der Teil der Vergleichszahlungen, der auf die Abschlussgebühren entfällt, kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil)