CISA
Steuerberater
Am 10. August 2022 stellte das Bundesfinanzministerium Eckpunkte eines Inflationsausgleichsgesetz vor. Es sieht vor, für etwa 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen auch Familien gezielt durch steuerliche Maßnahmen unterstützt und entlastet werden.
Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetzt sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:
Zum 1. Januar 2023 wird der steuerliche Grundfreibetrag von 10.347 EUR auf 10.632 EUR angehoben. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung um weitere 300 EUR vorgesehen.
Der Effekt der kalten Progression, auch Steuermehrbelastung, soll durch Anpassungen ausgeglichen werden.
Ab dem 1. Januar 2023 werden zudem die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Somit soll der Spitzensteuersatz im Jahr 2023 bei 61.972 EUR greifen. Bisher ist dies bereits bei 58.597 EUR der Fall. Ab dem Jahr 2024 beginnt dieser bei 63.515 EUR. Der sogenannte Reichensteuersatz, der ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR Anwendung findet, wird von dieser Anpassung allerdings explizit ausgenommen.
Laut den Informationen des Bundesfinanzministeriums sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kommenden Jahr im Durchschnitt 192 EUR mehr netto erhalten, wenn sich ihr Einkommen zum Jahr 2022 nicht ändert.
Weiter soll das Kindergeld in den Jahren 2023 und 2024 schrittweise erhöht werden. Ab 2023 soll eine Erhöhung des Kindergelds in Höhe von monatlich 8 EUR für das erste und zweite Kind erfolgen. Für das dritte Kind ist eine Erhöhung von 2 EUR monatlich vorgesehen. Für jedes weitere Kind sind hingegen keine Änderungen vorgesehen.
Ab 2024 soll eine weitere Erhöhung für das erste und zweite Kind um 6 EUR erfolgen. Ziel ist es, dass das Kindergeld einheitlich 233 EUR beträgt und für das vierte und jedes weitere Kind 250 EUR.
Insgesamt soll der Kinderfreibetrag schrittweise für jeden Elternteil in den folgenden zwei Jahren um 264 EUR erhöht werden. Im Jahr 2024 soll er somit bei 2.994 EUR liegen.
Der Unterhaltshöchstbetrag soll für 2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden und somit dem Grundfreibetrag entsprechen. So können mehr Kosten, die etwa für die Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.
Es ist zu beachten, dass die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz den Daten der Frühjahresprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt werden. Die Werte sollen im Herbst angepasst werden, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht vorliegt.
Sofern Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an (SAN/PME).