CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Der BFH hat mit Urteil vom 4.8.22 (Az. VI R 35/20), entschieden, dass wenn der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, ein Werbungskostenabzug auch dann ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit ohne Bedeutung. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.
Auf Grund dieses Urteils gilt es folgendes weiter zu beachten:
Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.
Bei Fragen zu diesen Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil)