Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Zurück zum Blog

Seit dem 1. Januar 2020 wird durch den Staat die energetische Gebäudesanierung steuerlich gefördert. Der Gesetzgeber hat hierfür zum Jahreswechsel 19/20 die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz hinterlegt. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium auf die Einführung der neuen Vorschrift reagiert und mit dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 Stellung zu der genannten Thematik bezogen.

Zunächst blicken wir auf die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung. Die Erste ist, dass die energetische Maßnahme bei einem Gebäude durchgeführt werden muss, welches im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist hierbei der Beginn der Herstellung.

Zu den begünstigten Maßnahmen zählen hierbei:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Heizungs- und Lüftungsanlagen,
  • der Einbau einer Lüftungsanlage und digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Begünstigt sind, im Gegensatz zu den Steuerbegünstigungen für Handwerkerleistungen im Haushalt, nicht nur die Lohn- sondern auch die Materialkosten. Ebenfalls sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater begünstigt. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss laut BMF-Schreiben eine entsprechende Bescheinigung vorliegen. Die Musterbescheinigung hat das BMF in einem weiteren Schreiben ebenfalls veröffentlicht.

Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in einem Gebäude durchgeführt wird, welches zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Hierzu zählen laut dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 Wohnungen und Häuser, welche durch die anspruchsberechtigte Person selbst, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt wird. Ebenfalls begünstigt ist nach Auffassung des BMF, wenn ein Gebäude an ein Kind überlassen wird, für welches der Antragsberechtigte Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag erhält.

Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass eine unentgeltliche Überlassung an andere Personen nicht begünstigt ist. Dabei ist es irrelevant, ob die Person ein unterhaltsberechtigter Angehöriger oder ein fremder Dritter ist.

Liegen die Voraussetzungen zur steuerlichen Förderung vor, sind maximal EUR 40.000 pro Objekt begünstigt. Dabei werden die Kosten auf das Jahr der energetischen Maßnahme und die beiden folgenden Jahre verteilt. In den ersten beiden Jahren erfolgt eine Förderung mit 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000,00 EUR und im dritten Jahr mit maximal 6 %, mithin EUR 12.000. Die Kosten für den Energieberater sind, unter Berücksichtigung der jährlichen Höchstbeträge, zu 50 % begünstigt.

Beispiel: Im Jahr 2021 sind 180.000,00 EUR für die energetische Maßnahmen und zusätzlich 4.000,00 EUR für den Energieberater angefallen.

Steuerermäßigung 2021: Energieberater 2.000,00 EUR (50 %) + energetische Maßnahme EUR 12.600 (7 %) =  14.600,00 EUR; maximal 14.000,00 EUR (Höchstbetrag)

Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme 12.600,00 EUR (7 %)

Steuerermäßigung 2023: Energetische Maßnahme 10.800,00 EUR (6 %)

Die Förderung ist gleichzeitig Personen- und Objektbezogen. Sofern das Objekt im Eigentum mehrerer Personen steht, ist der Höchstbetrag im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzuteilen. Eine Aufteilung entfällt bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Wenn Sie Fragen zum genannten oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (Dil)