Die neue Homeoffice-Pauschale

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Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten von zu Hause aus errichten, hat der Gesetzgeber die so genannte Home-Office Pauschale eingeführt, die unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Regelung ist befristet und gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Die Home-Office Pauschale beträgt 5,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige im Home-Office arbeitet. Die Höchstgrenze liegt bei maximal 120 Tagen beziehungsweise bei
600,00 EUR pro Kalenderjahr. Mit dieser Pauschale sollen die während der Tätigkeit im Home-Office anfallenden Kosten wie für z.B. Wasser, Strom und Heizung abgedeckt werden. Für die Beweisvorhaltepflicht ist es empfehlenswert, eine Bescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen zu lassen aus der ersichtlich wird, an wie viele Tagen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office ausgeübt hat.

Die Home-Office Pauschale ist nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in den eigenen vier Wänden ausübt. Eine weitere Bedingung für den Ansatz der Home-Office Pauschale bei Arbeitnehmern ist, dass die übrigen Werbungskosten, die in der Steuererklärung angesetzt werden, den Pauschbetrag von 1.000,00 EUR überschreiten.

Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat im Veranlagungszeitraum 2020 Werbungskosten in Höhe von 1.200,00 EUR (ohne Berücksichtigung der Home-Office Pauschale) und hat an 80 Tagen von zu Hause aus gearbeitet. Er nimmt die Home-Office Pauschale in Anspruch und kann die Werbungskosten um 400,00 EUR (80 Tage x 5,00 EUR) erhöhen. Insgesamt kann er in seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR (1.200,00 EUR + 400,00 EUR) geltend machen.

Wenn die Werbungskosten, ohne Berücksichtigung der Home-Office Pauschale, allerdings beispielsweise EUR 500,00 betragen würden, lägen die Werbungskosten nach Berücksichtigung der Home-Office Pauschale mit 900,00 EUR (500,00 EUR + 400,00 EUR) unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 EUR und die Home-Office Pauschale fände keine Anwendung. Dann wäre der Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR als Werbungskosten anzusetzen.

Abzug der Aufwendungen für ein Häusliches Arbeitszimmer

Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der von zu Hause aus geführten Tätigkeiten unter strengen Voraussetzungen statt der Home-Office Pauschale den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, welches in Summe höhere Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen würde. Die abzugsfähigen Aufwendungen sind begrenzt auf bis zu EUR 1.250,00 pro Kalenderjahr und können nur dann geltend gemacht werden, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit in einem geschlossenen Raum, der bis zu 90 Prozent beruflich genutzt wird, ausübt und dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Folgende Kosten können für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden: Warmmiete der Wohnung, Reinigungskosten, Müllabfuhrgebühren, Wasser-, Strom-, und Heizungskosten und vieles mehr.

Sollten Sie noch weitere Fragen hinsichtlich der neuen Home-Office Pauschale haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (LB)