Die Betriebliche Krankenversicherung – Gestaltung als steuerfreier Sachbezug

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Die betriebliche Krankenversicherung erfreut sich zurzeit großer Beliebtheit in vielen Unternehmen. Bei richtiger Ausgestaltung der betrieblichen Krankenversicherungen (kurz bKV) können die bKV-Beiträge bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG darstellen und tragen darüber hinaus auch noch zur Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie zur Gesundheit der Arbeitnehmer bei.

Als steuerfreier Sachbezug entfallen für den Arbeitnehmer die Steuer- und Beitragspflicht. Der steuerfreie Sachbezug gilt bis zur Freigrenze von 50 EUR pro Monat je Arbeitnehmer. Grundsätzlich sind Beiträge zur bKV bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtig. Werden die Beiträge allerdings als Sachbezug vom Arbeitgeber geleistet, sind die Bezüge steuerfrei, wenn nicht mehr als 50 EUR gezahlt werden. Ein weiterer Vorteil daraus: Durch die Lohnsteuerfreiheit gem. § 1 Abs, 1 Nr. 1 SvEV entfällt auch die Pflicht zur Sozialabgabe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Arbeitgeber sollten prüfen, ob dem Arbeitnehmer bereits weitere Sachbezüge gewährt werden und so nicht durch die bereits gewährten Sachbezüge die Sachbezugsfreigrenze mit der bKV überschritten wird. Wenn die Freigrenze überschritten wird, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer den über 50 EUR liegenden Betrag an den Arbeitgeber erstattet. So besteht die Steuer- und Beitragsfreiheit weiterhin.

Die folgenden Kriterien sind bei der Ausgestaltung eines Sachbezuges zu beachten:

1. Keine Wahlmöglichkeit für Arbeitnehmer zwischen bKV und einer Geldleistung

Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keine Geldleistung anstelle des Sachbezugs verlangen kann. So liegen keine steuerbegünstigten Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Wahl zwischen einer bKV oder einer entsprechenden Gehaltserhöhung überlässt. Hierbei handelt es sich, unabhängig davon wie die Wahl des Arbeitnehmers ausfällt, um eine in voller Höhe steuer- und beitragspflichtige Geldleistung.

2. Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge für den Arbeitnehmer
Der Versicherungsabschluss hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und hat die Beitragszahlungen zu entrichten. Sollte der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sein und die Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstattet, so stellt dies eine Geldleistung und keine begünstigte Sachleistung in Form von Versicherungsschutz dar.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil)