CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Für ein erfolgreiches Unternehmen sind zufriedene und gesunde Mitarbeiter unabdingbar. Um die Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer für den Arbeitgeber reizvoller zu machen, stellt der Gesetzgeber diese Leistungen unter gewissen Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Das gilt, wenn der Arbeitgeber Leistungen erbringt, sie bezuschusst oder diese einkauft. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dem eigenbetrieblichen Interesse dienen und 600,00 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zur genaueren Beurteilung der begünstigungsfähigen Arbeitgeberleistungen hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 21. April 2021 (Az.: IV C 5 – S 2342/20/1003 :003) nun eine Umsetzungshilfe veröffentlicht.
Danach werden zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention begünstigt, die den Arbeitnehmer motivieren und in die Lage versetzen, einen gesunden und Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensstil ausüben. Diese Leistungen müssen durch die Krankenkasse, in ihrem Namen oder durch einen mit einem Zertifikat befähigten gleichgestellten Kursleiter erbracht werden. Als Nachweis wird eine Teilnahmebestätigung benötigt, die dem Lohnkonto des Mitarbeiters beizufügen ist. Beispielsweise fallen hierunter Kurse zur Stressbewältigung o.ä., die durch die Krankenkasse zertifiziert bzw. angeboten werden.
Weiterhin unterliegen auch nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers der Begünstigung. Dafür muss der Kurs Teil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sein, welcher nach § 20b SGB V Zuschüsse erhält. Ist dies nicht der Fall, muss der Kurs den Anforderungen des § 20b SGB V grundsätzlich genügen und darf sodann ausschließlich für den Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer angeboten werden. Hierunter fallen beispielsweise Präventionskurse zur Rückenschule.
Zudem sind bestimmte Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung begünstigt. Das gilt für Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsförderung des Arbeits- und Lebensstils. Sie müssen innerhalb eines innerbetrieblichen strukturierten Prozesses geleistet werden. Hierbei können auch Arbeitnehmervertreter und Betriebsärzte einbezogen werden. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Gestellung von Fitnessräumen oder Betriebsmannschaftssport.
Die Bewertung solcher Leistungen erfolgt, sofern kein Bezug von Barleistungen vorliegt, nach § 8 Abs. 2 EStG wie bei Sachzuwendungen mit dem üblichen Endpreis an fremde Dritte. Alternativ erfolgt die Bewertung mit dem tatsächlichen Aufwand des Arbeitgebers, welcher gleichmäßig auf die teilnehmenden Mitarbeiter aufgeteilt wird. Mit Beginn des jeweiligen Kurses gilt der Arbeitslohn als zugeflossen.
Bei Rückfragen rund um die Thematik und mehr stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kommen Sie einfach auf uns zu. (STH/TKU)