Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

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Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Insbesondere die darin enthalte Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, auch GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften stellt für die Praxis einen Paradigmenwechsel dar.

Mit der Option zur Körperschaftsteuer haben Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften das Wahlrecht, die Besteuerung wie bisher nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes durchzuführen oder das Besteuerungssystem des Körperschaftsteuergesetztes zugrunde zu legen.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Die optierende Gesellschaft besteht zivilrechtlich weiterhin als Personengesellschaft. Lediglich steuerlich wird sie als Kapitalgesellschaft behandelt. Dies erspart einen bisher notwendigen Wechsel der Rechtsform von einer Personen- zu einer Kapitalgesellschaft.

Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Möglich ist der Wechsel erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Zu beachten ist, dass der Antrag für die betreffende Gesellschaft nur als Ganzes und damit mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter gestellt werden kann.

Das Optieren hat unter anderem zur Folge, dass die ertragsteuerliche Kategorie des Sonderbetriebsvermögens nicht mehr existiert. Dementsprechend werden beispielsweise Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet, Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. den sonstigen Einkünften.

Mit dem Wirksamwerden der Option können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sollten daher bei Inanspruchnahme des Wahlrechts einer Prüfung unterzogen und ggf. angepasst werden, um einem Fremdvergleich standhalten zu können.

Die Inanspruchnahme der Option kann eine interessante Möglichkeit darstellen, ohne einen gesellschaftsrechtlichen Rechtsformwechsel von den Vorteilen des Körperschaftsteuerrechts zu profitieren.  Die Entscheidung sollte aufgrund der weitreichenden Konsequenzen im Einzelfall unter Berücksichtigung individueller Faktoren geprüft werden.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (Dil/NLI)