CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres elektronisch beim Bundesanzeiger einreichen.
Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht fristgerecht oder unvollständig nach, eröffnet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren. Zeitgleich wird dem Unternehmen eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt, um die Offenlegung nachzuholen. Sofern der Jahresabschluss mit Ablauf der Nachfrist nicht offengelegt wurde, wird ein Ordnungsgeld von 2.500,00 EUR festgesetzt. Sollte das Unternehmen der Offenlegungspflicht auch nach Festsetzung dieses Ordnungsgelds nicht nachkommen, drohen bis zur Offenlegung weitere höhere Ordnungsgelder.
Beispiel: Die B-GmbH muss ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 spätestens am 31. Dezember 2022 beim Bundesanzeiger einreichen. Sollte dies nicht geschehen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein mit einer sechswöchigen Nachfrist. Wird der Jahresabschluss binnen der sechswöchigen Nachfrist eingereicht, wird kein Ordnungsgeld festgesetzt.
Das ändert sich bei Jahresabschlüssen mit Geschäftsbeginn ab dem 31. Dezember 2021.
Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Das hat zur Folge, dass sich unter anderem das Offenlegungsmedium ändert.
Danach werden alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021 zukünftig im Unternehmensregister und mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 beim Bundesanzeiger eingereicht. Das bedeutet, dass seit August 2022 eine Offenlegung bei Geschäftsjahrbeginn nach dem 31. Dezember 2021 nur noch im Unternehmensregister möglich ist.
Für die Einreichung im Unternehmensregister ist jedoch eine einmalige elektronische Identitätsprüfung der Übermittler notwendig. Ohne diese kann keine elektronische Datenübermittlung an das Unternehmensregister erfolgen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/BDA)