Das Auslandssemester als vorweggenommene Werbungskosten

Zurück zum Blog

Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten der Studierenden entschieden. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 (Az. VI R 3/18) entschied der BFH, dass Auslandssemester und Auslandspraxissemester als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können.

Ein entscheidendes Kriterium für die Abzugsfähigkeit ist die Ausübung des Auslandssemesters im Rahmen einer Zweitausbildung. Denn für die erste Berufsausbildung – sowohl in Form einer Ausbildung als auch in Form eines erstmaligen Studiums – gilt weiterhin, dass die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 6.000,00 EUR nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Wer jedoch bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder einen ersten Studienabschluss absolviert hat, kann die Kosten für die Zweitausbildung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. So auch die Kosten für das Auslandssemester.

Bleibt der Studierende weiterhin an der deutschen Universität eingeschrieben, kann er diese als seine erste Tätigkeitsstätte benennen. Das Auslandssemester wird steuerlich so dann als auswärtige Tätigkeit beurteilt. Dies hat zur Folge, dass Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand nach den für das jeweilige Land anzusetzenden Pauschbeträgen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Bei dem Verpflegungsmehraufwand ist jedoch zu beachten, dass eine Begrenzung auf die ersten drei Monate eines Aufenthaltes erfolgt. Weiterhin dürfen Familienheimfahrten, oder auch Flüge, steuermindernd geltend gemacht werden.

Durch die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Auslandssemester als vorweggenommene Werbungskosten können steuerliche Verlustvorträge entstehen, die mit in folgenden Jahren erzielten, positiven Einkünften verrechnet werden können.

Sollten Sie noch weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung eines Auslandssemesters haben, so nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (YHE)