Corona-Hilfen können Sonderabschreibungen nach § 7b EStG aushebeln

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Sonderabschreibungen im Sinne des § 7b EStG für den Mietwohnungsbau von bis zu 20 % in vier Jahren erfreuen sich großer Beliebtheit. Im Zusammenspiel mit Corona-Hilfen kann es jedoch dazu kommen, dass die Sonderabschreibungen nicht gewährt werden, da die Sonderabschreibungen eine sogenannte De-minimis-Beihilfe darstellen.

Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Diese erlaubt die Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln in verhältnismäßig geringer Höhe. Werden Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, darf der gesamte Betrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren den Höchstbetrag von 200.000,00 EUR nicht übersteigen. Damit ist für das Jahr der zu gewährenden Sonderabschreibung zu prüfen, ob dem jeweiligen Unternehmen für das Jahr des Abzugs sowie die beiden vorangegangenen Jahre De-minimis-Beilhilfen gewährt und mit diesen der Höchstbetrag bereits ausgereizt wurde. Daher fordert das zuständige Finanzamt vom Unternehmer regelmäßig Angaben zu den von ihm im Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und den zwei vorausgegangenen Kalenderjahren erhaltenen anderen Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

Neben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau fallen auch diverse Corona-Hilfen des Bundes unter die De-minimis-Beihilfen. Dazu können etwa die Überbrückungshilfen I und III sowie die November- und Dezemberhilfen gehören. Daneben gibt es zahlreiche weitere Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnung fallen. Für den Empfänger solcher Beihilfen ist es im Regelfall leicht ersichtlich, ob diese Beihilfen unter die De-minimis-Verordnung fallen oder nicht. Von der beihilfegewährenden Stelle erhält der Empfänger jeweils eine Mitteilung über den Beihilfewert.

Während die Einhaltung des Höchstbetrages eigentlich den auszuzahlenden Stellen obliegt, ist dies bei einem Zusammentreffen mit Sonderabschreibungen anders. Da die Sonderabschreibung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und auch von diesem zu gewähren ist, sind die Voraussetzung auch von diesem zu prüfen.

Im Fall der Sonderabschreibung fällt nicht die gesamte Sonderabschreibung unter die De-minimis-Verordnung und somit ist diese nicht in Gänze auf den Höchstbetrag anzurechnen. Abgestellt wird hier lediglich auf den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglichkeit entsteht. Dabei handelt es sich um eine Barwertberechnung über den gesamten Abschreibungszeitraum unter Berücksichtigung einer Abzinsung.

Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Jahr 2019 ein Mehrfamilienhaus fertiggestellt. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind 500.00,00 EUR festgesetzt.
Sofern die Sonderabschreibung in Höhe von 5 % im Jahr 2019 in Anspruch genommen wird (25.000,00 EUR), umfasst diese nach dem Berechnungsschema des Bundesministeriums für Finanzen einen Beihilfewert in Höhe von 1.557,00 EUR. Dies gilt ebenso für die kommenden drei Jahre. Sofern der Steuerpflichtige im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von 200.000,00 EUR erhält, würden sich folgende Auswirkung ergeben:

1. Die Sonderabschreibung für das Jahr 2019 bleibt in voller Höhe erhalten.
2. Die Sonderabschreibung für 2020 und die folgenden drei Jahre würde nicht gewährt werden, da der Höchstbetrag bereits durch die gewährten Corona-Hilfen ausgeschöpft wurde.

Bei der Planung von Mietwohnungsneubau ist es somit wichtig, den Zusammenspiel von Corona-Hilfen und Sonderabschreibungen zu beachten.

Bei Fragen zu diesem Thema, insbesondere zur Ermittlung des Beihilfewertes bei Sonderabschreibung, sprechen Sie uns gerne an. (LB/PAW)