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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Die Bundesregierung hat am 5. November 2020 erste Handhabungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes“, der sogenannten „Novemberhilfe“, veröffentlicht. Mit dieser Maßnahme unterstützt die Bundesregierung direkt und indirekt betroffene Unternehmen und Selbstständige. Im Folgenden haben wir für Sie einen Auszug der wichtigsten Regelungen zusammengestellt:
Wer kann die „Novemberhilfe“ beantragen?
Wie hoch kann die „Novemberhilfe“ im Einzelfall sein?
Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
Wie werden Umsätze behandelt, die trotz Schließungsanordnung im November 2020 erzielt werden?
Wie wird die „Novemberhilfe“ beantragt?
Außerdem können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil der Fixkosten, in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches. Dieser wird ermittelt anhand des Umsatzes April bis August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten.
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat zudem die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ bis zum Jahresende 2020 verlängert. Diese gewährt Freiberuflern, Soloselbständigen und im Unternehmen tätigen Inhabern von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen in den Monaten September bis Dezember 2020, unter weiteren Voraussetzungen, einen fiktiven Unternehmerlohn von 1.000 EUR im Monat.
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die Voraussetzungen eines Antrags auf „Novemberhilfe“, Überbrückungsgeld II und/oder NRW Überbrückungshilfe Plus für Sie individuell prüfen können. (THI/KEN; Stand: 09.11.2020)