Corona: Bundesregierung stellt Details zur „Novemberhilfe“ vor

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Die Bundesregierung hat am 5. November 2020 erste Handhabungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes“, der sogenannten „Novemberhilfe“, veröffentlicht. Mit dieser Maßnahme unterstützt die Bundesregierung direkt und indirekt betroffene Unternehmen und Selbstständige. Im Folgenden haben wir für Sie einen Auszug der wichtigsten Regelungen zusammengestellt:

Wer kann die „Novemberhilfe“ beantragen?

  • Unternehmen (auch öffentliche und gemeinnützige, die am Markt tätig sind), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Wie hoch kann die „Novemberhilfe“ im Einzelfall sein?

  • Die Zuschüsse betragen pro Woche der Schließung 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Alternativ können sie den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.
  • Die „Novemberhilfe“ wird grundsätzlich bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen EUR gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Für darüber hinausgehende Zuschüsse sei die Bundesregierung in Gesprächen mit der Europäischen Kommission über deren Genehmigung.

Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?

  • Andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  • Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Wie werden Umsätze behandelt, die trotz Schließungsanordnung im November 2020 erzielt werden?

  • Grundsätzlich gilt, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der Schließung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht auf die Förderung angerechnet werden. Für die darüber hinausgehenden Umsätze erfolgt allerdings eine entsprechende Anrechnung.
  • Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten.

Wie wird die „Novemberhilfe“ beantragt?

  • Der Antrag wird durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, elektronisch über die Plattform für die Überbrückungshilfe gestellt werden können.
  • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000,00 EUR direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern etc.

Außerdem können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil der Fixkosten, in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruches. Dieser wird ermittelt anhand des Umsatzes April bis August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat zudem die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ bis zum Jahresende 2020 verlängert. Diese gewährt Freiberuflern, Soloselbständigen und im Unternehmen tätigen Inhabern von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen in den Monaten September bis Dezember 2020, unter weiteren Voraussetzungen, einen fiktiven Unternehmerlohn von 1.000 EUR im Monat.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die Voraussetzungen eines Antrags auf „Novemberhilfe“, Überbrückungsgeld II und/oder NRW Überbrückungshilfe Plus für Sie individuell prüfen können. (THI/KEN; Stand: 09.11.2020)