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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Wie wir bereits in unserem Blog Beitrag vom 10. August 2021 berichteten, kann der Steuerpflichtige auf schriftlichen Antrag den Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines vergleichbaren Blockheizkraftwerkes als Liebhaberei einstufen lassen. Dies hat zur Folge, dass die mit dem Betrieb der jeweiligen Anlage zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge steuerlich unbeachtlich sind.
Die Antragstellung kann vor allem dann von Vorteil sein, wenn für frühere Veranlagungszeiträume, die nicht mehr änderbar sind, Verluste anerkannt wurden. Diese bleiben dann weiterhin bestehen, während künftige Gewinne nicht der Besteuerung unterworfen werden müssen.
Der Antrag ist möglich für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können grundsätzlich eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.
Das damalige BMF Schreiben vom 2. Juni 2021 zur Liebhaberei von Fotovoltaikanlagen auf Antrag ließ allerdings viele Fragen offen. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 einige Punkte konkretisiert:
So bilden sämtliche Fotovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auch Anlagen, welche die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, sind einzubeziehen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Anlage handeln, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.
Ohne Bedeutung für die Antragstellung ist es, ob sich die Anlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus, einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet. Ebenfalls unerheblich ist, ob sich die Anlagen auf demselben Grundstück befinden oder auf verschiedenen Grundstücken.
Es ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss, es sei denn, die Mieteinnahmen von 520,00 EUR im Veranlagungszeitraum werden nicht überschritten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung führt das BMF aus, dass bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2021) der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen ist, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) hingegen ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.
Eine Antragstellung für Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (LB/NLI)