Bewirtungskosten als Werbungskosten: FG Berlin-Brandenburg schwächt Nachweispflichten ab

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Ist ein beruflicher Anlass gegeben, so können auch Arbeitnehmer Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Um diese allerdings als Werbungskosten abziehen zu können, müssen entsprechende Nachweispflichten erfüllt sein.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmen anlässlich der geschäftlichen Bewirtung von Geschäftskontakten und anderen Personen, also beispielsweise Kunden, Mandanten oder Geschäftspartnern entstehen, soweit sie durch den Betrieb veranlasst und angemessen sind. Um diese Kosten als Werbungskosten absetzen zu können, müssen die Bewirtungskosten mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, sodass folglich zwischen Aufwendungen und Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang bestehen muss. Ist dies zu bejahen, dürfen diese zu 70% als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Es gelten allerdings strenge Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. So gehören zu den formellen Anforderungen des Gesetzgebers die Angabe zu Datum, Ort, Anlass der Bewirtung, Teilnehmern und die Höhe der Aufwendungen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 verschärfte die Finanzverwaltung sogar die Anforderungen, sodass die Rechnung „maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet“ zu sein hat.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste nun darüber entscheiden, ob die vom Arbeitnehmer eingereichten Bewirtungsbelege als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen sind (08.11.2021, 16 K 11381/18).

Im aufgeführten Streitfall begründete der Arbeitnehmer (Bewirtende) die berufliche Veranlassung der Bewirtung damit, dass seine Haupttätigkeit darin bestehe, das Unternehmen, für welches er arbeitete, in bestimmten Kreisen bekannt zu machen und ins Gespräch zu bringen. Der Bewirtende hat nach erfolgreichem Geschäftsabschluss den Geschäftskunden, welcher zugleich Freund und Nachbar war, am darauffolgenden Morgen auf ein sogenanntes Katerfrühstück eingeladen. Die Finanzverwaltung sah allerdings keine berufliche Veranlassung bei einem Katerfrühstück. Darüber hinaus erkannte sie den Bewirtungsbeleg nicht an, da die Gaststättenbelege nicht maschinengedruckt, sondern handgeschrieben waren, sodass die erstellte Rechnung die Nachweisvoraussetzungen nicht erfüllte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung der Finanzverwaltung, Bewirtungsbelege seien maschinell zu erstellen und elektronisch aufzuzeichnen, nicht. Laut Finanzgericht ergäbe sich diese Anforderung nicht aus dem Gesetzeslaut. Handschriftliche Rechnungen sind formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend. Die Rechnung braucht nicht maschinengedruckt zu sein.

Ebenso sah das Finanzgericht den Anlass der Bewirtung als berufliche Veranlassung, sodass auch ein Katerfrühstück eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass darstellt. Es sei schließlich die Grundlage für die erfolgreiche Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Kontakte zu knüpfen und Vertrauen aufzubauen. Dazu gehört ebenso, bestehende sowie potenzielle Kunden zum Essen einzuladen. Ein Frühstück am darauffolgenden Tag des Geschäftsabschlusses sei damit nicht ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung keine Revision zum BFH zugelassen. Das Finanzamt hat allerdings Nichtzulassungsbescheid eingelegt (Az. VI B 3/22).

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