CISA
Steuerberater
Es kommt regelmäßig zu Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen über die Art und den Umfang der Mitwirkungspflichten. Dies gilt insbesondere, wenn es an einer klaren Trennung zwischen betrieblichen und privaten Daten fehlt.
Es kommt regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, demnach lassen sich Art und Umfang der Mitwirkungspflichten kaum pauschalisieren. Der Bundesfinanzhof verpflichtet die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen Steuerpflichtige nur zu solchen Handlungen aufzufordern, die die folgenden Kriterien erfüllen: Notwendigkeit, Zumutbarkeit, Erfüllbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
Den äußeren Rahmen der Mitwirkungspflichten bildet dabei zunächst der Anlass der Prüfung, nämlich die Prüfung der Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen. Zielt die Prüfung einzig und allein darauf ab, die steuerlichen Verhältnisse eines Dritten zu prüfen, so wäre dies rechtswidrig. Sofern aber im Rahmen einer zulässigen Betriebsprüfung auch Kenntnisse über Dritte gewonnen werden, darf das Finanzamt hierüber Kontrollmaterial anfertigen und auswerten.
In dem Beschluss VIII B 42/21 vom 5. April 2022 hat der Bundesfinanzhof folgendes beschlossen:
Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur aufzubewahren, soweit dies „aufgrund anderer Steuergesetze“ gefordert ist.
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, ob und in welchem Umfang Unterlagen zwecks Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts vorzulegen sind. Bereits in der Vergangenheit hat der BFH klargestellt, dass sich ein Herausgabeverlangen der Finanzverwaltung auch auf solche Unterlagen erstrecken kann, für die den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflichten treffen. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 AO, der keine Einschränkung enthalte. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vorliegen und daher vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich vorgelegt werden können.
Bei der Feststellung der Sachverhalte haben Steuerpflichtige im Rahmen von Betriebsprüfungen mitzuwirken. Es müssen die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen gegeben werden, die Steuerpflichtigen haben insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Es bestehe keine Akzessorietät zwischen den Mitwirkungspflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten. § 200 AO unterscheidet sich insoweit von § 147 Abs. 6 AO. An dieser Stelle geht die Mitwirkungspflicht des § 200 Abs. 1 AO über die Verpflichtung zum Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO hinaus, da sich der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 S. 1 AO auf die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AO beschränkt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen die Vorlage von Kontoauszügen auch dann verlangt werden darf, wenn diese nicht zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen, aber das Konto sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt wird. Abzugrenzen ist die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und das der Aufbewahrungspflicht anknüpfende Recht auf Datenzugriff. Es empfiehlt sich daher frühzeitig eine Trennung zwischen privat und betrieblich genutzten Bankkonten vorzunehmen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an. (YHE/JMU)