CISA
Steuerberater
Die im Dezember 2022 an Rentnern und Versorgungsbeziehern ausgezahlte Energiepreispauschale von 300,00 EUR unterliegt – wie die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Unternehmer auch – der vollen Besteuerung. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 hat hierfür die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
Besteuerung der Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher Auf Grundlage des neuen § 19 Abs. 3 EStG ist die Energiepreispauschale als Einnahme i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsbezug) zu berücksichtigen. Eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags erfolgt allerdings nicht, da die Energiepreispauschale nicht als Sonderzahlung i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt, sondern als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 9 EStG. Der Versorgungsfreibetrag bleibt daher in der bisherigen Höhe bestehen. Auch finden die Regelungen des § 3 EStG (vor allem Inflationsausgleichsprämie) und § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag) keine Anwendung. Die Energiepreispauschale unterliegt somit in allen Fällen und in der kompletten Höhe der individuellen Besteuerung, so dass durch den Arbeitgeber auch ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale i. S. d. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG erfolgt nicht, da die Pauschale nicht den Sozialabgaben unterliegt. Die Besteuerung erfolgt nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Ein gesonderter Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss nicht erfolgen.
Energiepreispauschale für Rentner Die Steuerpflicht für Rentner ergibt sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG. Die Pauschale gehört somit zu den sonstigen Einkünften. Ein Freibetrag ist – wie bei den Versorgungsbeziehern – nicht abzuziehen. Die Energiepreispauschale unterliegt in voller Höhe dem individuellen Steuersatz, eine Kohorten- oder Ertragsanteilsbesteuerung finden keine Anwendung. Die Rententräger oder die landwirtschaftlichen Altersklassen haben die ausgezahlte Energiepreispauschale den Finanzämtern gesondert zur normalen Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Auf Grund der Anhebung des Grundfreibetrags um 603,00 EUR von 2021 auf 2022 kann alleine durch die Energiepreispauschale keine Steuerpflicht entstehen. (Dil)