CISA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Infolge der Corona-Pandemie müssen viele Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten. Für die Jahre 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber daher die so genannte Homeoffice-Pauschale eingeführt, welche unter bestimmten Bedingungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5,00 EUR pro Tag, an dem der Arbeitnehmer ausschließlich von zu Hause arbeitet und ist begrenzt auf 120 Arbeitstage bzw. auf 600,00 EUR.
Eintragung der Homeoffice-Pauschale in Anlage N
Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes und der Einführung der Homeoffice-Pauschale die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 bereits erstellt waren, gibt es auf der Anlage N keine Zeile, in der die Aufwendungen zur Homeoffice-Pauschale eingetragen werden können. Es wird empfohlen, die Werbungskosten für die Homeoffice-Pauschale in den Zeilen 46 bis 48 der Anlage N einzutragen.
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Sofern der Arbeitnehmer zu Hause ein Arbeitszimmer hat, welches den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Homeoffice-Pauschale oder dem Ansatz der tatsächlichen Kosten in voller Höhe für das Arbeitszimmer pro Kalenderjahr.
Beispiel: Infolge der Corona-Pandemie soll die Arbeitnehmerin K nach Anordnung des Arbeitgebers ab dem 1. Juni 2020 ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Sie erfüllt alle Arbeiten, die sie sonst im Büro zu erledigen hat, bis Ende des Jahres von zu Hause aus. In ihrer Wohnung hat sie ein Arbeitszimmer und kann daher in ihrer Einkommensteuererklärung 2020 wählen, ob sie die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2020 als Werbungskosten ansetzt.
Dem Arbeitnehmer steht für seine berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Sollte das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen, ist der Ansatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zwar möglich, jedoch der Höhe nach auf 1.250 EUR begrenzt, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Beispiel 1: Der Arbeitnehmer B, der seit Mai 2020 wegen Corona von zu Hause aus arbeitet, musste ab dem 1. Oktober 2020 wieder im Büro des Arbeitgebers tätig sein. Der Arbeitgeber gab ihm allerdings die Erlaubnis, einmal pro Woche von zu Hause aus zu arbeiten.
Das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, da der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in einem höheren zeitlichen Umfang, also an vier Tagen in der Woche, im Büro des Arbeitgebers ausübt. Da ihm grundsätzlich auch ein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht, kann der Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober nur die Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Beispiel 2: Der Arbeitgeber legt ab dem 1. Oktober fest, dass der Arbeitnehmer nur noch zwei Tage vom Büro und drei Tage von zu Hause aus arbeiten darf. Da der zeitliche Umfang im Homeoffice im Vergleich zum Büro höher ist und dem Arbeitnehmer für diese drei Tage kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten das häusliche Arbeitszimmer. Hier hat der Arbeitnehmer beim Ansatz der Werbungskosten das Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher Kosten für das häusliche Arbeitszimmer oder der Homeoffice-Pauschale.
Sofern der Arbeitnehmer hingegen drei Tage im Büro und zwei Tage im Homeoffice arbeiten muss, stellt das Arbeitszimmer nicht mehr den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Er kann jedoch die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu dem Betrag von 1.250,00 EUR in Abzug bringen oder die Homeoffice-Pauschale wählen.
Je nachdem wie die Homeoffice-Regelungen bei Ihrem Arbeitgeber ausgestaltet sind, können sich teilweise erhebliche unterschiedliche steuerliche Konsequenzen aus dem Ansatz der Homeoffice-Pauschale bzw. der tatsächlich entstandenen Kosten für ein Arbeitszimmer ergeben.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (STH/BDA)