Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Personengesellschaften – Prüffeld der Finanzämter NRW

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Bei der Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen bei Personengesellschaften handelt es sich um die gesetzliche Grundlage der sogenannten Thesaurierungsbegünstigung. Diese findet in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommener Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit Anwendung. Die Thesaurierungsbegünstigung soll die Steuerbelastung von Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie natürlichen Personen als Gesellschafter von Mitunternehmerschaften an die niedrige Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften angleichen. Der Gesetzgeber möchte dabei die Eigenkapitalbasis sowie die Investitionsmöglichkeiten von Personenunternehmen stärken.

Als nicht entnommener Gewinn eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils definiert sich grundsätzlich der nach Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.

Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll, sofern dieser die Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag nicht mehr dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern ganz oder teilweise einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % unterliegen. Zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % ergibt sich damit eine Belastung von 29,80 %.

Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Es ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt sind. Dem Steuerpflichtigen wird insofern eine Vergünstigung gewährt, dass das durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen erwirtschaftete Kapital seinem Unternehmen weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalausstattung nachhaltig stärkt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, die nicht entnommenen Gewinne tarifbegünstigt besteuern zu können, so wird jährlich ein sogenannter nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt.

Wird der begünstigt besteuerte Gewinn in einem späteren Wirtschaftsjahr entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt oder tritt ein anderes Nachsteuerereignis (wie beispielsweise die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) ein, so ist eine Nachbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% vorzunehmen. Die vorgenannte Aufzählung, ab wann es zu einer zwangsweisen Nachversteuerung kommen kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ob die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen werden sollte, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Insbesondere sind hierbei von Bedeutung die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die Höhe der mit dem investierten Betrag erzielbaren möglichen Rendite sowie der individuelle Steuersatz.

Die Thesaurierungsbegünstigung gilt als eine komplexe steuerliche Regelung. Im Kalenderjahr 2022 setzen die Finanzämter in NRW ihr Augenmerk besonders auf das zentrale Prüffeld des §34a EStG – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Personenunternehmen.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (SAN/IPO)