Befristete degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

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Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, besteht die Möglichkeit diese nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv anstatt linear in der Steuerbilanz abzuschreiben. Hierbei handelt es sich um ein sog. steuerliches Wahlrecht.

Diese durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom Gesetzgeber eingeführte Abschreibungsmöglichkeit ist insgesamt eine Steuerspar-Chance für Unternehmen, die durch die Coronakrise nicht in die Verlustzone gerutscht sind oder diese absehbar wieder verlassen werden.

Die degressive Abschreibung zeichnet sich durch fallende Jahresbeträge, berechnet nach einem festen gleichbleibenden Prozentsatz von den Anschaffungskosten bzw. vom Restbuchwert, aus. Dies bedeutet, die Abschreibung ist am Anfang am höchsten und nimmt in den folgenden Jahren ab. Im Unterschied dazu erfolgt bei der linearen Abschreibung die Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeträgen.

Die degressive Abschreibung kann dabei nur für bewegliche Wirtschaftsgüter genutzt werden. Steuerpflichtige können daher mit Investitionen beispielsweise in Gebäude oder immaterielle Vermögensgegenstände die steuerlichen Vorteile der degressiven Abschreibung nicht nutzen.

Des Weiteren ist die degressive Abschreibung nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Höhe der degressiven Abschreibung ist begrenzt. Der degressive Abschreibungssatz beträgt nämlich das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 25%. Damit ist eine degressive Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter sinnvoll in Betracht zu ziehen, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vier Jahre übersteigt.

In der Handelsbilanz ist die Anwendung der degressiven Abschreibung zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn dadurch der Werteverzehr sachgerecht abgebildet wird. Dies ist in der Praxis jedoch nur selten der Fall. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich deshalb in einer Stellungnahme zur degressiven Abschreibung eindeutig dahingehend geäußert, dass die handelsrechtliche Anwendung einer Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen für solche Vermögensgegenstände ausscheidet, deren Werteverzehr sich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig vollzieht.

Gegen einen Ansatz der degressiven Abschreibung in der Handelsbilanz spricht auch der bilanzielle Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Abschreibungsmethoden sind demnach gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB stetig anzuwenden. Eine handelsbilanzielle Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode ist danach nur dann zulässig, wenn zwar bislang die lineare Abschreibungsmethode angewandt wurde, der Wechsel zur degressiven Abschreibungsmethode allerdings dazu beiträgt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffender dargestellt wird.

Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt werden, müssen nach der derzeitigen Rechtslage steuerlich wieder linear abgeschrieben werden. Im Regelfall wird es daher schwierig zu rechtfertigen sein, handelsrechtlich auch wieder linear abzuschreiben. Eine solche Vorgehensweise dürfte regelmäßig als bewertungswidersprüchlich einzustufen sein.

Sofern die handels- und steuerrechtliche Bilanzansätze auf Grund der unterschiedlichen Abschreibungsmethoden voneinander abweichen, können diese Ansatzunterschiede latente Steuern auslösen.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (YHE/PAW)