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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Steuerberater
Am 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten und hat damit das Arbeitslosengeld ll abgelöst. Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand arbeitslos ist oder so wenig verdient, dass die Lebensunterhaltungskosten nicht selbst finanziert werden können.
Um Beziehern von Bürgergeld Anreize für eine Arbeitstätigkeit zu schaffen, gibt es bestimmte Einkommensfreibeträge. Das bedeutet, dass ein anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst zum Bürgergeld möglich ist.
Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, inwieweit das Einkommen aus einer Beschäftigung anrechnungsfrei beim Bürgergeldbezieher ist. Dabei sind in Zukunft zwei Zeiträume zu unterscheiden: 1. Januar bis 30. Juni 2023 und der Zeitraum ab dem 1. Juli 2023.
Einkommensfreibeträge zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2023
Bei Bürgergeldbeziehern, die ein Einkommen aus einer angestellten oder selbständigen Tätigkeit erzielen sind 100,00 EUR anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass die ersten 100,00 EUR immer behalten werden dürfen und eine Anrechnung auf das Bürgergeld nicht erfolgt. Erst ab 101,00 EUR kommt es zur Anrechnung.
Bei einem Einkommen zwischen 101,00 und 520,00 EUR sind 20%, zwischen 521,00 und 1.000,00 EUR ebenfalls 20% (ab dem 1. Juli 2023 dann 30%) und zwischen 1.001,00 und 1.200,00 EUR nur 10% anrechnungsfrei. Beispiel: Bürgergeldbezieher A erhält aus seinem angestellten Verhältnis ein monatliches Einkommen in Höhe von 700,00 EUR. Davon sind bis zum 30. Juni 2023 ein Betrag von 140,00 EUR (20% von 700,00 EUR) und ab dem 1. Juli 2023 sogar 210,00 EUR (30% von 700,00 EUR) anrechnungsfrei.
Die Einkommensgrenze erhöht sich bei Alleinerziehenden auf 1.500,00 EUR. Das bedeutet das bei einem Einkommen zwischen 1.001 und 1.500,00 EUR (statt 1.200,00 EUR) 10% anrechnungsfrei sind.
Die Regelungen zu den Einkommensfreibeträgen gelten auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber).
Änderungen ab dem 1. Juli 2023
Wie bereits aufgeführt, sind 30% der Bezüge ab dem 1. Juli 2023 bei einem Einkommen zwischen 521,00 und 1.000,00 EUR anrechnungsfrei zu behandeln. Darüber hinaus gilt ab diesem Zeitraum, dass bei jungen Menschen bei Erzielung eines Einkommens aus Schüler- oder Studentenjobs, einer beruflichen Ausbildung oder eines freiwilligen Dienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges Soziales Jahr) bis zu einer Höhe der Minijob-Grenze von 520,00 EUR keine Anrechnung auf das Bürgergeld erfolgt. Außerdem wird das Mutterschaftsgeld ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wie z.B. als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich liegt der Grundfreibetrag bei 250,00 EUR monatlich. Das bedeutet, dass ehrenamtlich Tätige die ersten 250,00 EUR immer behalten und keine Anrechnung auf das Bürgergeld erfolgt.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (SAN/BDA)