Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion

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Gemäß § 8b KStG sind Ausschüttungen sowohl an Kapitalgesellschaften als auch bei Holdingstrukturen und operativen Verflechtungen genau zu prüfen. Umstritten sind hierbei die Streubesitzanteile mit unterjährigem Erwerb nach § 8b Abs. 4 KStG als auch die korrekte Handhabung der Rückwirkungsfiktion bzw. die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs.

Ist eine Kapitalgesellschaft seit mehreren Jahren ununterbrochen zu mindestens 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die Gewinnausschüttungen zu 100 % steuerfrei. Jedoch gelten 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Sofern der Beteiligungserwerb fremdfinanziert wurden, können die Zinsen grundsätzlich in voller Höher als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist keine Hinzurechnung vorzunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Kalenderjahres betrug.

Hält eine Kapitalgesellschaft erst im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligung von mehr als 10 %, so ist grundsätzlich eine Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung nicht möglich, da eine Mindestbeteiligung von 10 % nicht bereits zu Beginn des Kalenderjahres vorliegt. Durch eine sogenannte Rückwirkungsfiktion gem. § 8b Absatz 4 KStG ist eine Steuerfreistellung dennoch möglich, da der Erwerb einer Beteiligung als zu Beginn des Kalenderjahres als erfolgt gilt. Auch in diesem Fall gelten 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Rückwirkungsfiktion gilt nicht für die Gewerbesteuer geforderte Mindestbeteiligung von 15% zu Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums.

Bei einer Kapitalgesellschaft, welche seit mehreren Jahren und zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % und im laufenden Kalenderjahr mehr als 10 % der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft erworben hat, werden die erworbenen Anteile grundsätzlich getrennt behandelt. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt gilt die Rückbeziehung für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Demnach sind bereits die zu Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Anteile steuerpflichtig und lediglich die während des laufenden Kalenderjahrs erworbenen Anteile steuerfrei.

Hält eine Kapitalgesellschaft seit mehreren Jahren weniger als 10 % der Anteile und erwirbt im laufenden Geschäftsjahr zwar weniger als 10 % weitere Anteile je Erwerbsvorgang aber hält in Summe anschließend insgesamt mehr als 10 % der Anteile, so unterliegt die Gewinnausschüttung nicht der Steuerbefreiung. Gemäß der Auffassung der OFD Frankfurt ist die Rückwirkungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG nicht anwendbar, da nicht mindestens 10% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Erwerbsvorgang erworben wurden. In diesem Fall sei eine Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig.

Gleiches gilt entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft unterjährig von verschiedenen Anteilseignern Anteile an einer Kapitalgesellschaft von jeweils weniger als 10 % erwirbt. Nach Auffassung der OFD Frankfurt scheidet die Anwendung der Rückwirkungsfiktion wegen des mehraktigen unterjährigen Erwerbs der Anteile aus. Dies wird damit begründet, dass nicht mindestens 10 % der Anteile in einem Erwerbsvorgang erworben wurden.

Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren Revisionsverfahren (I R 16/21 und I R 30/21) zu entscheiden, ob die Anwendung der Rückwirkungsfiktion für jeden einzelnen Hinzuerwerb zu prüfen ist oder ob mit Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mehr als 10 % durch die Rückbeziehungsfunktion zu Beginn des Kalenderjahres eine Schachtelbeteiligung vorliegt, sodass unabhängig von der Höhe weiterer Erwerbe eine Steuerbefreiung auf die Erträge aus Beteiligungen anzuwenden ist.

Sofern Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an (YHE/PME).