Ausgewählte Aspekte des Jahressteuergesetzes 2022

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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich der Photovoltaikanlagen und bei der linearen Abschreibung, verschiedene Neuerungen eingeführt. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Neuregelungen für Photovoltaikanlagen eingegangen sowie auch die neue Abschreibungsregelung des § 7 Absatz 4 EStG kurz skizziert.

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Zur Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine neue Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt sowie die sog. gewerbliche Infektion bei originär vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Gesellschaften entschärft.

Zwar war der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die eine originär gewerbliche Tätigkeit darstellt, für freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften auch schon in der Vergangenheit möglich. Erforderlich war aber stets die fortlaufende Überprüfung von Grenzwerten, um die nicht gewollten Folgen einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG zu vermeiden. Eine gewerbliche Infektion liegt demnach vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR übersteigen. In der Vergangenheit wurden zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion der anderen Einkünfte daher regelmäßig die Auslagerung der gewerblichen Einkünfte (z.B. Photovoltaikanlage) in eine personenidentische Schwester-Personengesellschaft als gestalterisches Mittel der Wahl betrachtet.

Dies ist auch weiterhin möglich, daneben hat der Gesetzgeber aber die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG neu geschaffen. Ziel dieser Regelung ist, die Installation von Photovoltaikanlagen auf eigengenutzten oder vermieteten Immobilien zu fördern. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein. Gerne können wir Sie hierzu bei Bedarf individuell beraten.

Neben der Steuerbefreiung der Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 S. 3 EStG normiert, dass in diesen Fällen die gewerbliche Infektion gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keine Anwendung findet. Es ist demnach grundsätzlich auch steuerlich unproblematisch, die eigenen Mieter mit selbst produziertem Strom zu versorgen, ohne eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Von der ertragsteuerlichen Begünstigung ist die umsatzsteuerliche Behandlung zu unterscheiden. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, auf 0 %. Dies wird auch al sog. „Nullsteuersatz“ bezeichnet.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Zur Vereinfachung der Prüfung wird das Vorliegen der Voraussetzung der jeweiligen Gebäudeart bei Anlagen laut Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kwp vermutet. Zugleich entfällt auch die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Sofern ein Unternehmer darüber hinaus die Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG in Anspruch nimmt, müssen auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen beim Finanzamt eingereicht werden.

Neuregelungen im Bereich der linearen Abschreibung
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die lineare AfA für Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, die nach dem 31. Dezember 22 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht. Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 23 fertiggestellt werden, gilt grundsätzlich weiterhin der AfA-Satz von 2 %.

Soweit die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG nicht greifen, gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen, das heißt die Photovoltaikanlagen sind steuerlich regelmäßig über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. (YHE)