Arbeitszimmer: Kein steuerpflichtiger Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Verkauf des selbst genutzten Eigenheims

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Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb von zehn Jahren veräußerten Objektes wird gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vermieden, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Fraglich war bisher, ob unter den Befreiungstatbestand des eigenen Wohnzweckes auch ein sich im Wohnbereich befindliches, steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer fällt.

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass diese Frage zu verneinen ist und insoweit ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter den übrigen Voraussetzungen des § 23 EStG vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung mit Urteil vom 1. März 2021 (BFH vom 1.3.2021, IX R 27/19) nun abgelehnt.

Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass ein Gebäude zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch hinsichtlich eines in einem – im Übrigen selbst bewohnten – Gebäudes befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG noch die Gesetzesbegründung und der Gesetzeszweck bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen Lebenssachverhalt, der durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit sowie die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist (BFH vom 28.5.2002, IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).

Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen deshalb dafür, dass dieses – zumindest anteilig – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Die Rechtsprechung versteht den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend dahin, dass ein solches bereits dann vorliegt, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer verbleibt somit schon nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aus Gründen der Praktikabilität begrüßenswert, da ein häusliches Arbeitszimmer zumindest aktuell in Homeoffice-Zeiten häufig gegeben ist und den Veräußerer ansonsten zur gesonderten Ermittlung eines auf den Arbeitszimmerbereich entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns verpflichten würde.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (YHE/PAW)