Arbeitnehmerdarlehen: Wann sind die Darlehenszinsen Arbeitslohn?

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Benötigt ein Arbeitgeber Fremdkapital, kommt es immer häufiger vor, dass die Arbeitnehmer als Darlehensgeber in Frage kommen. Durch die Gewährung eines Darlehens werden die Arbeitnehmer stärker ans Unternehmen gebunden und profitieren somit durch die vereinbarte Verzinsung vom Unternehmenserfolg. Die Verzinsung, die der Arbeitnehmer gewährt, ist dabei meist größer, als der Arbeitgeber für das Fremdkapital bei einem Kreditinstitut zahlen würde.

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Zinsen stellen grundsätzlich eine Betriebsausgabe dar.

Die Zinsen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Zudem erhält der Arbeitnehmer die Zinsgutschrift. Hierbei handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern vielmehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das gilt auch, wenn das Darlehen zur Absicherung des Arbeitsplatzes gewährt wurde.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuern verpflichtet, sofern der Arbeitgeber kein Kreditinstitut ist. Infolgedessen muss der Arbeitnehmer die Zinseinkünfte zwingend in der Einkommenssteuererklärung angeben. Die Besteuerung erfolgt mit der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 %. Der Arbeitnehmer kann den Sparer-Pauschbetrag von 801,00 EUR (bei Verheirateten 1.602,00 EUR) abziehen.

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch einen besonders hohen Zinssatz gewährt, könnte es sich um einen verdeckten Lohnbestandteil handeln. Dabei gewährt der Arbeitgeber den erhöhten Zinssatz aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Darlehensgeber um seinen Arbeitnehmer handelt und nicht aufgrund der Kapitalüberlassung. Der erhöhte Zinssatz kann demnach als eine Form einer verdeckten Entlohnung angesehen werden.

Maßgebend für die Ermittlung, ob es sich um einen normalen oder erhöhten Zinssatz handelt, ist der Zins, den der Arbeitgeber für ein vergleichbares Darlehen an einen fremden Dritten hätte leisten müssen. Übersteigt der an den Arbeitnehmer gezahlte Zins jedoch den vergleichbaren Zins, handelt es sich bei diesem Überzins um Arbeitslohn und unterliegt folglich dem Lohnsteuerabzug und ist auch sozialversicherungspflichtig.

Hierbei stellt sich jedoch die Frage, wann ein solcher Überzins in der Praxis gegeben ist. Die Finanzverwaltung lässt folgende Vereinfachungsregelung zu: Übersteigt der Zins nicht mehr als 1 % des üblichen Zinssatzes, gilt der Zins als Kapitalertrag des Arbeitnehmers. Bei Überschreitung dieser Grenze handelt es sich in Höhe des überhöhten Zinssatzes hingegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sonderfall: Arbeitnehmer ist Gesellschafter-Geschäftsführer

Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, gilt grundsätzlich das oben ausgeführte entsprechend. Wenn der Gesellschafter jedoch zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegen die Zinsen dem persönlichen Steuersatz gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG.

Für den Fall, dass der vereinbarte Zinssatz unangemessen hoch ist, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag nicht um einen versteckten Lohnbestandteil, sondern eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung. Dies wird damit begründet, dass die überhöhten Zinszahlungen nicht aufgrund des Anstellungsverhältnisses, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ergeben sich beim Arbeitgeber keine Betriebsausgaben. Der Betrag der überhöhten Verzinsung ist dem Gewinn für steuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer handelt es sich nun um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt werden sollte.

Verlust des Darlehens

Bei Ausfall des vom Arbeitnehmer gewährten Darlehens, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer den Verlust steuerlich geltend machen kann. Dabei kommen grundsätzlich zwei Abzugsmöglichkeiten in Betracht.

Es handelt sich regelmäßig um Verluste aus Kapitalvermögen, welche mit positiven anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen sind. Gestattet wird jedoch nur eine Verlustrechnung von maximal 20.000,00 EUR jährlich. Übersteigende Beträge können in künftigen Jahren vorgetragen und in diesen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Ein verlorenes Darlehen kann in Ausnahmefällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Risiko des Darlehensverlustes durch den Arbeitnehmer auf Grund von beruflichen Gründen, wie z. B. die Sicherung des Arbeitsplatzes, bewusst in Kauf genommen wurde. Außerdem sollte die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Kapitalerträgen nicht im Vordergrund stehen. Ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein wichtiges Indiz kann dabei sein, dass eine Bank zu den gleichen Konditionen kein Darlehen gewährt hätte.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an. (YHE/JMU)