Arbeitgeberleistungen – Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

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Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge können gemäß § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44,00 EUR (ab 2022: 50,00 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Barauszahlung – auch eine teilweise Auszahlung oder Rückzahlung eines Restbetrags – ausgeschlossen sein muss.

In unserem Blogbeitrag vom 6. April 2021 hatten wir bereits darüber berichtet, dass das Bundesministerium der Finanzen noch ein Anwendungsschreiben zur Klärung von Zweifelsfragen plant. Dieses Anwendungsschreiben wurde zwischenzeitlich am 13. April 2021 veröffentlicht.

Durch die Rechtsprechung entstandene Unsicherheiten im Zusammenhang mit Arbeitgeberleistungen  bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollten eigentlich durch eine gesetzliche Neuregelung ab dem Jahr 2020 beseitigt werden, welche das Ziel hatte, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Der neue Gesetzwortlaut ist zwar eindeutig: So liegen Sachbezüge vor, wenn

• Gutscheine bzw. Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,
• sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
• bestimmte Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Seit Einführung der Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2020 herrscht jedoch Unklarheit darüber, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug darstellt und in welchen Fällen die Grenze zu einem nicht begünstigten Barlohn überschritten wird. Diese Unsicherheit wird durch das nun veröffentliche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2021 unter anderem durch die Auflistung diverser Praxisbeispiele probiert zu beseitigen.

Demnach erfüllen die Bedingungen des ZAGs Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen:

1. Ausschließlich Waren und Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt dann vor, wenn es sich um städtische oder auf eine bestimmte Region erstreckende Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland handelt. Gibt eine Ladenkette Gutscheinkarten aus, die zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen in Geschäften im Inland oder im Onlineshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. eine Marke oder ein Logo) berechtigen, sind die Voraussetzungen des ZAGs ebenfalls erfüllt.

Beispiele: Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen in seiner Tankstelle oder Karten eines Online-Händlers, die lediglich zum Bezug von Waren/Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen.

Nicht begünstigt sind hingegen Karten eines Online-Händlers, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. sog. Marketplace) einlösbar sind.

2. Ausschließlich Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen.

Beispiele: Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf den Personennah- bzw. Fernverkehr oder auf Streamingdienste für Film und Musik.

3. Ausschließlich Waren und Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen.

Beispiele: Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Für 2020 und 2021 müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des ZAGs für die Frage, ob Sachlohn vorliegt, noch nicht erfüllt sein. Die im Blogbeitrag vom 06. April 2021 vorgestellte Nichtbeanstandungsregelung gilt weiterhin. Ab Januar 2022 sollten Arbeitgeber jedoch ihre 44-Euro beziehungsweise dann 50-Euro-Gutscheine noch einmal kritisch unter die Lupe nehmen.

Wenn Sie Fragen zu dem genannten Thema haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. (YHE/PAW)